+65. Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende …

65. Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende …

Es sollten sämtliche Informationen übermittelt werden, die das übertragende und das empfangende Einlagensicherungssystem gemeinsam für relevant erachten, einschließlich, sofern verfügbar, folgender Informationen:

  • a. gesammelte Informationen über alle regelmäßigen Beiträge (und dazugehörige Einlagen), die von einem Einlagensicherungssystem auf das andere übertragen werden, wozu gegebenenfalls auch gesammelte Informationen über die Einlagenströme in dem angeschlossenen Kreditinstitut über einen von beiden Einlagensicherungssystemen vereinbarten Zeitraum zählen;
  • b. Informationen über alle zuvor durchgeführten Prüfungen, Bewertungen oder Tests bezüglich der Fähigkeit des Instituts zur Erstellung individualisierter Kundenprofile (SCV) sowie sonstige zuvor vom übertragenden Einlagensicherungssystem angeforderte Informationen, insbesondere bezüglich der Qualität der vom angeschlossenen Kreditinstitut bereitgestellten Daten;
  • c. alle sonstigen relevanten Informationen, unter anderem zu „Beinahe-Zwischenfällen“ im Zusammenhang mit diesem angeschlossenen Kreditinstitut.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/