+78. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende …

78. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende …

In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das empfangende Einlagensicherungssystem für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung der Beiträge (seien es Mittel oder Zahlungsverpflichtungen) vom übertragenden Einlagensicherungssystem sowie für alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung, einschließlich für Übersetzungen angeforderter Informationen, verantwortlich ist. Die Kosten für die Erhebung von Mitteln sollten jedoch, falls erforderlich, vom übertragenden Einlagensicherungssystem getragen werden.

  • s. Umgang mit Verzögerungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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