+83. Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche …
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83. Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche …
Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche Streitigkeit über die Auslegung der Vereinbarung im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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