+5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten
---+83. Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche …

5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten

5.4 Effektive Beilegung von Streitigkeiten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
83. Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche …

Kooperationsvereinbarungen sollten eine Klausel enthalten, wonach jede Partei jegliche Streitigkeit über die Auslegung der Vereinbarung im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen kann.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/