+10. Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form …

10. Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form …

Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie zulässt, sollten die Informationen entweder in Form einer kurzen Darstellung oder auf aggregierter Grundlage in anonymisierter Form bereitgestellt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/