+10. Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form …
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10. Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form …
Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie zulässt, sollten die Informationen entweder in Form einer kurzen Darstellung oder auf aggregierter Grundlage in anonymisierter Form bereitgestellt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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