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Für die Zwecke von Absatz 10 dieser Leitlinien sollten sämtliche der folgenden Faktoren berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form anonymisiert offengelegt werden: 11.1. Zahl der Institute: Wenn sich die vertraulichen Informationen auf weniger als drei Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beziehen, sollte eine Offenlegung vermieden werden, sofern die spezifischen Muster gemäß Punkt 11.2 dieses Absatzes und der Kontext der Offenlegung gemäß Punkt 11.3 dieses Absatzes zu dem Risiko führen, dass Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen möglich sind. 11.2. Spezifische Muster: Bei der Offenlegung vertraulicher Informationen sollten alle Verweise auf spezifische Merkmale, Erkennungsmerkmale, Namen oder numerische, qualitative oder sonstige unverwechselbare Daten, die Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zulassen, vermieden werden. 11.3. Kontext der Offenlegung: Eine Offenlegung vertraulicher Informationen sollte vermieden werden, wenn eine Reihe von Umständen wie die Form der Offenlegung, die Zahl und die Merkmale der Adressaten, der Zeitpunkt der Offenlegung und sonstige besondere Umstände zu einem Risiko führen, dass Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU möglich sind.
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