+4. Bereitstellung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
---+10. Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form …
---+11. Für die Zwecke von Absatz 10 dieser Leitlinien sollten sämtliche der folgenden Faktoren …

4. Bereitstellung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form

4. Bereitstellung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
10. Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form …

Für die Zwecke der Offenlegung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie zulässt, sollten die Informationen entweder in Form einer kurzen Darstellung oder auf aggregierter Grundlage in anonymisierter Form bereitgestellt werden.

11. Für die Zwecke von Absatz 10 dieser Leitlinien sollten sämtliche der folgenden Faktoren …

Für die Zwecke von Absatz 10 dieser Leitlinien sollten sämtliche der folgenden Faktoren berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form anonymisiert offengelegt werden:

11.1. Zahl der Institute: Wenn sich die vertraulichen Informationen auf weniger als drei Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beziehen, sollte eine Offenlegung vermieden werden, sofern die spezifischen Muster gemäß Punkt 11.2 dieses Absatzes und der Kontext der Offenlegung gemäß Punkt 11.3 dieses Absatzes zu dem Risiko führen, dass Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen möglich sind.

11.2. Spezifische Muster: Bei der Offenlegung vertraulicher Informationen sollten alle Verweise auf spezifische Merkmale, Erkennungsmerkmale, Namen oder numerische, qualitative oder sonstige unverwechselbare Daten, die Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zulassen, vermieden werden.

11.3. Kontext der Offenlegung: Eine Offenlegung vertraulicher Informationen sollte vermieden werden, wenn eine Reihe von Umständen wie die Form der Offenlegung, die Zahl und die Merkmale der Adressaten, der Zeitpunkt der Offenlegung und sonstige besondere Umstände zu einem Risiko führen, dass Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU möglich sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/