+Outsourcing
---+18. Sofern die Tätigkeit des Instituts insgesamt oder teilweise an Dritte ausgelagert oder von …

Outsourcing

Outsourcing

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
18. Sofern die Tätigkeit des Instituts insgesamt oder teilweise an Dritte ausgelagert oder von …

Sofern die Tätigkeit des Instituts insgesamt oder teilweise an Dritte ausgelagert oder von einer anderen Einheit auf andere Weise ausgeführt wird, sollten die Institute sicherstellen, dass sie dabei die in den CEBS-Leitlinien zum Outsourcing festgelegten Anforderungen erfüllen.12 Dies gilt insbesondere für die CEBS-Leitlinie 2, in der festgelegt ist, dass die endgültige Verantwortung für das angemessene Risikomanagement in Zusammenhang mit dem Outsourcing oder den ausgelagerten Tätigkeiten bei der Geschäftsleitung des auslagernden Instituts liegt.


12 CEBS, Leitlinien zum Outsourcing (2006).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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