+16. Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 15 sollten die Informationen gebührend berücksichtigt …
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16. Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 15 sollten die Informationen gebührend berücksichtigt …
Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 15 sollten die Informationen gebührend berücksichtigt werden, die jeder Partei zum Zeitpunkt des Eingehen des Geschäfts vorliegen, und nicht solche Informationen, die im Anschluss verfügbar werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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