+Marktübliche Konditionen
---+15. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft als zu …
---+16. Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 15 sollten die Informationen gebührend berücksichtigt …

Marktübliche Konditionen

Marktübliche Konditionen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
15. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft als zu …

Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft als zu marktüblichen Konditionen ausgeführt angesehen werden, wenn die Konditionen des Geschäfts wie bei einem normalen Handelsgeschäft gestaltet sind, sofern:

  • (a) die Parteien in keiner Beziehung zueinander stehen (einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, einer etwaigen besonderen Pflicht oder Verpflichtung sowie der Möglichkeit, einander zu kontrollieren oder Einfluss aufeinander auszuüben), und
  • (b) jede Partei:
  • i. unabhängig handelte,
  • ii. das Geschäft aus eigenem Willen einging,
  • iii. in eigenem Interesse handelte und
  • iv. das Geschäft nicht auf Grundlage sachfremder Erwägungen eingeht, die nicht direkt mit dem in Rede stehenden Geschäft in Zusammenhang stehen (solche sachfremden Erwägungen umfassen u. a., sind jedoch nicht darauf beschränkt, ein etwaiges Reputationsrisiko, das dem Originator oder dem Sponsor erwachsen kann, falls er das Geschäft nicht tätigt).
16. Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 15 sollten die Informationen gebührend berücksichtigt …

Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 15 sollten die Informationen gebührend berücksichtigt werden, die jeder Partei zum Zeitpunkt des Eingehen des Geschäfts vorliegen, und nicht solche Informationen, die im Anschluss verfügbar werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/