+22. Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

22. Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktor (Wertentwicklung der verbrieften Risikopositionen) gilt Folgendes: wenn sich der Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand des Geschäfts sind, im Verhältnis zu anderen verbrieften Risikopositionen unterdurchschnittlich entwickelt hat oder diese Risikopositionen als notleidend gemeldet wurden, sollte das Geschäft als nicht zu marktüblichen Konditionen ausgeführt angesehen werden, sofern sich diese unterdurchschnittliche Wertentwicklung oder die vorhersehbare zukünftige Wertentwicklung der betreffenden Risikopositionen infolge der Umstände, die zu dieser unterdurchschnittlichen Wertentwicklung geführt haben, nicht angemessen im Kauf- oder Rückkaufpreis widerspiegelt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/