+Für die Bewertung maßgebliche Faktoren
---+19. Bei der Bewertung, ob ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung …
---+20. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …
---+21. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …
---+22. Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+23. Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+24. Bezüglich des in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten …

Für die Bewertung maßgebliche Faktoren

Für die Bewertung maßgebliche Faktoren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
19. Bei der Bewertung, ob ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung …

Bei der Bewertung, ob ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt, wie in Absatz 11 dargelegt, sollten alle relevanten Umstände, einschließlich der nachstehend genannten Kriterien, berücksichtigt werden.

20. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …

Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor (Rückkaufspreis) sollte auch auf Geschäfte angewendet werden, bei denen es sich nicht um einen Rückkauf handelt, und in solchen Fällen sollten die vom Originator oder vom Sponsor zahlbaren oder gegebenenfalls zu erhaltenden Beträge berücksichtigt werden. Für alle Geschäfte sollten Marktwertmaße einbezogen werden, einschließlich der notierten Preise in aktiven Märkten für ähnliche Geschäfte, auf die das Institut zum Bemessungszeitpunkt zugreifen kann. Sind solche Maße nicht ermittelbar, sollten andere Eingangsgrößen als notierte Preise, welche unmittelbar oder mittelbar für den Vermögenswert beobachtbar sind, berücksichtigt werden. Falls solche Eingangsgrößen nicht ermittelbar sind, sollten nicht beobachtbare Eingangsgrößen für den Vermögenswert herangezogen werden. Im Falle nicht beobachtbarer Eingangsgrößen sollte der Originator oder der Sponsor gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, wie die Forderungs- oder Zahlungsbeträge bewertet und welche Eingangsgrößen verwendet wurden. Vom Originator oder Sponsor sollte ebenfalls der Nachweis erbracht werden, dass diese Bewertung mit seinem Kreditprüfungs- und -genehmigungsprozess im Einklang steht. Ein Geschäft sollte als nicht zu marktüblichen Konditionen ausgeführt betrachtet werden, wenn die Forderungsbeträge des Originators oder gegebenenfalls des Sponsors wesentlich niedriger oder die Zahlungsbeträge des Originators oder gegebenenfalls des Sponsors wesentlich höher als der maßgebliche Marktwert sind.

21. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …

Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor (Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf) sollte auch im Falle von Geschäften, die keinen Rückkauf darstellen, als maßgeblich erachtet werden. Die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos sollten als nicht mehr erfüllt gelten, wenn infolge des Geschäfts die Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator ursprünglich erreicht hatte, nicht mehr durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt ist. Dies sollte der Fall sein, wenn das Geschäft, unmittelbar oder mittelbar, wesentliche negative Auswirkungen auf die Kapital- oder Liquiditätslage des Originators hat. Bei dieser Bewertung sollten u. a. die von den Beteiligten an dem Geschäft vorgenommenen Buchungen sowie die auf ihre Liquiditätslage bezogenen Änderungen berücksichtigt werden.

22. Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktor (Wertentwicklung der verbrieften Risikopositionen) gilt Folgendes: wenn sich der Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand des Geschäfts sind, im Verhältnis zu anderen verbrieften Risikopositionen unterdurchschnittlich entwickelt hat oder diese Risikopositionen als notleidend gemeldet wurden, sollte das Geschäft als nicht zu marktüblichen Konditionen ausgeführt angesehen werden, sofern sich diese unterdurchschnittliche Wertentwicklung oder die vorhersehbare zukünftige Wertentwicklung der betreffenden Risikopositionen infolge der Umstände, die zu dieser unterdurchschnittlichen Wertentwicklung geführt haben, nicht angemessen im Kauf- oder Rückkaufpreis widerspiegelt.

23. Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Im Hinblick auf den in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktor (Wertentwicklung der Verbriefungspositionen) gilt Folgendes: Wenn sich der Wert der Verbriefungspositionen, die Gegenstand des Geschäfts sind, im Verhältnis zu anderen Verbriefungspositionen unterdurchschnittlich entwickelt hat oder diese Verbriefungspositionen als notleidend gemeldet wurden, sollte geprüft werden, i) ob die Kosten der zur Verbesserung der Wertentwicklung dieser Verbriefungspositionen ergriffenen Maßnahmen vollständig von den in die Verbriefung investierenden maßgeblichen Anlegern getragen wurden und ii) ob sich das Geschäft, unmittelbar oder mittelbar, negativ auf das an ihm beteiligte Institut auswirkt.

24. Bezüglich des in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten …

Bezüglich des in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktors (Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger) sollte geprüft werden, ob die erwarteten Verluste aus einer Verbriefungsposition u. a. unter Berücksichtigung von Veränderungen beim Marktpreis der Position, bei den risikogewichteten Positionsbeträgen und bei den Bonitätsbeurteilungen von Verbriefungspositionen wesentlich erhöht oder verringert werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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