+43. Bezüglich des Nachweises der vollständigen Umsetzung der Finanzierungsstrategie sollten die …

43. Bezüglich des Nachweises der vollständigen Umsetzung der Finanzierungsstrategie sollten die …

Bezüglich des Nachweises der vollständigen Umsetzung der Finanzierungsstrategie sollten die zuständigen Behörden gewährleisten, dass sie das Folgende von den Instituten erhalten:

  • a. den aktuellen Finanzierungsplan;
  • b. einen quantitativen Überblick über die Merkmale, wie Volumen, Preise und Interesse der Investoren, der letzten aufgenommenen Mittel und eine Machbarkeitsanalyse über die Durchführung des Finanzierungsplans unter Berücksichtigung der (Veränderungen der) Marktvolatilität;
  • c. eine zukunftsorientierte Einschätzung der (gewünschten) Entwicklung der Finanzierungslage über einen zukunftsorientierten Zeithorizont, der in den EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 44 aufgeführt wird;
  • d. eine Bewertung der Finanzierungslage und des Finanzierungsrisikos nach Ausführung des Finanzierungsplans;
  • e. Informationen über den Rückvergleich des Finanzierungsplans gemäß den Anforderungen der EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4.

4 EBA/GL/2014/04 vom 19. Juni 2014

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/