+2. Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die …

2. Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die …

Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU in folgender Abfolge ausüben: Posten des harten Kernkapitals; dann Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals; dann Instrumente des Ergänzungskapitals; dann sonstige nachrangige Verbindlichkeiten, die keine Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sind, entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des geltenden Insolvenzrechts; dann die restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des geltenden Insolvenzrechts.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/