+2. Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die …
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2. Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die …
Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU in folgender Abfolge ausüben: Posten des harten Kernkapitals; dann Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals; dann Instrumente des Ergänzungskapitals; dann sonstige nachrangige Verbindlichkeiten, die keine Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sind, entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des geltenden Insolvenzrechts; dann die restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen des geltenden Insolvenzrechts.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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