+6. Die Bestimmungen in Artikel 48, insbesondere der erste Absatz, stellen zahlreiche …
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6. Die Bestimmungen in Artikel 48, insbesondere der erste Absatz, stellen zahlreiche …
Die Bestimmungen in Artikel 48, insbesondere der erste Absatz, stellen zahlreiche Wechselbeziehungen mit den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Regelungen her, die es zu klären gilt. Diese Wechselbeziehungen betreffen vor allem die Kapitalinstrumente (insbesondere die des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals) für die Zwecke der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung. In den Nummern 69, 73 und 74 von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU werden diese Instrumente als diejenigen Instrumente definiert, die die Bedingungen in den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, doch es wird nicht die auf Instrumente derselben Klasse oder Ausgabe anwendbare Behandlung spezifiziert, für die allerdings hinsichtlich der Berechnung der Eigenmittel des Instituts eine andere Regelung gilt. 2. Anwendungsbereich und -ebene
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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