+12. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen …

12. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen …

Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen anwenden sollten.

Anwendung von Leitlinie 1: Ausgegebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die die Bedingungen von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 voll und ganz erfüllen, und bestandsgeschützte Instrumente nach Teil 10 Titel I Kapitel 2 dieser Verordnung mit demselben Rang in der Rangordnung der Gläubiger werden für die Zwecke der Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung gleich behandelt. Sie sollten in gleichem Umfang bzw. zu den gleichen Umwandlungsbedingungen herabgeschrieben werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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