+Titel II – Leitlinien für die Behandlung von Instrumenten gemäß der
---+8. Die nachstehenden Leitlinien beschränken sich auf die Wechselbeziehungen zwischen der Verordnung …
---+9. Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von …
---+10. Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und …
---+11. Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder …
---+12. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen …
---+13. Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die …
---+14. Die Richtlinie 2006/48/EG enthält für die Zwecke der Berücksichtigung der Instrumente als …
---+15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+16. Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte …
---+17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …
---+18. Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der …
---+19. Wird die Amortisierungsregelung auf ein bestandsgeschütztes Instrument angewandt, sollte auf …
---+20. Darüber hinaus sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich behandelt werden …
|
Titel II – Leitlinien für die Behandlung von Instrumenten gemäß der
Titel II – Leitlinien für die Behandlung von Instrumenten gemäß der
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
8. Die nachstehenden Leitlinien beschränken sich auf die Wechselbeziehungen zwischen der Verordnung …
|
Die nachstehenden Leitlinien beschränken sich auf die Wechselbeziehungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlungsbefugnis zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit. Sie betreffen keine weiteren Wechselbeziehungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2013/36/EU.
|
|
9. Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von …
|
Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung den vertraglichen Eigenschaften der Instrumente Rechnung tragen sollten, die von dem Unternehmen ausgegeben wurden, auf das zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit das Bail-in-Instrument oder die Umwandlungsbefugnis angewandt wird, und die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU gelten. In manchen Fällen werden Instrumente in diesen genannten Rechtsvorschriften als Kapitalinstrumente anerkannt, aber aufgrund bestimmter vertraglicher Eigenschaften ganz oder teilweise von der Berechnung der „Eigenmittel“ ausgeschlossen. Die Abwicklungsbehörden sollten sicherstellen, dass die Behandlung von Instrumenten derselben Kategorie der in Artikel 48 Absatz 1 bzw. Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung der Rangordnung der Gläubiger in einem regulären Insolvenzverfahren entspricht.
|
|
10. Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und …
|
Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit sollte die Abwicklungsbehörde Kapitalinstrumente, die derselben Kategorie der Abfolge in Artikel 48 bzw. Artikel 60 der Richtlinie 2014/59/EU angehören und im Falle einer Insolvenz den gleichen Rang erhalten, unabhängig von ihren sonstigen Eigenschaften oder nicht ausgelösten vertraglichen Herabschreibungs- und Umwandlungsbedingungen gleich behandeln. Sie sollten in gleichem Umfang bzw. zu den gleichen Umwandlungsbedingungen herabgeschrieben werden. Sollte ein vertragliches Auslöseereignis, das zu einer Herabschreibung oder Umwandlung eines Instruments führen würde, vor dem Zeitpunkt der Anwendung einer der Befugnisse oder zeitgleich damit stattfinden, sollten die Auswirkungen dieser Herabschreibung oder Umwandlung sich in der Bewertung der Rangordnung der Gläubiger widerspiegeln.
|
|
11. Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder …
|
Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung sollte die Abwicklungsbehörde alle gemäß Teil 2 oder Teil 10 von Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Eigenmittel berücksichtigungsfähigen Instrumente gleich behandeln, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise von der Berechnung der Eigenmittel eines Instituts ausgeschlossen werden. Sie sollten in gleichem Umfang bzw. zu den gleichen Umwandlungsbedingungen herabgeschrieben werden.
|
|
12. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen …
|
Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen anwenden sollten. Anwendung von Leitlinie 1: Ausgegebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die die Bedingungen von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 voll und ganz erfüllen, und bestandsgeschützte Instrumente nach Teil 10 Titel I Kapitel 2 dieser Verordnung mit demselben Rang in der Rangordnung der Gläubiger werden für die Zwecke der Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung gleich behandelt. Sie sollten in gleichem Umfang bzw. zu den gleichen Umwandlungsbedingungen herabgeschrieben werden.
|
|
13. Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die …
|
Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die Bedingungen in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Artikel 52 sieht vor, dass diese Instrumente bestimmte vertragliche Bestimmungen enthalten sollten, wonach bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung schreibt Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darüber hinaus vor, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals umzuwandeln sind, wenn die harte Kernkapitalquote auf 5,125 % oder unter einen darüber liegenden Wert fällt, welcher in den für das Instrument geltenden Bestimmungen festgelegt wurde. In den Bestimmungen des Instruments kann mehr als ein Auslöseereignis festgelegt werden und müssen entweder die Umwandlungsquote und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge oder eine Spanne enthalten sein, innerhalb derer die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden (Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
|
|
14. Die Richtlinie 2006/48/EG enthält für die Zwecke der Berücksichtigung der Instrumente als …
|
Die Richtlinie 2006/48/EG enthält für die Zwecke der Berücksichtigung der Instrumente als Eigenmittel nicht dieselben Bedingungen.
|
|
15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
|
Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz für Kapitalinstrumente) können Posten, die im Rahmen von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel anerkannt wurden, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln gerechnet werden, auch wenn sie nicht alle Bedingungen von Artikel 52 ff der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Somit werden bestandsgeschützte Instrumente, die kein vertragliches Auslöseereignis nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten, unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Beschränkungen zu den Eigenmitteln gerechnet.
|
|
16. Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte …
|
Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte die Abwicklungsbehörde alle im Insolvenzverfahren gleichrangigen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals für die Zwecke der Herabschreibung und Umwandlung gleich behandeln (soweit in der Richtlinie 2014/59/EU nichts anderes spezifiziert ist), ohne andere sich aus den vertraglichen Klauseln ergebende Unterschiede zwischen der Verlustabsorptionskapazität dieser Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals zu berücksichtigen. Daher sollte die Abwicklungsbehörde bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich behandeln.
|
|
17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …
|
Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel entsprechend den Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Teil 10 Kapitel 2), wonach diese Posten progressiv von den Eigenmitteln ausgeschlossen werden (2 ). Bei der Anwendung von Leitlinie 1 und Leitlinie 2 sollten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechende Posten des zusätzlichen Kernkapitals und bestandsgeschützte Instrumente – einschließlich eines aufgrund der Beschränkungen in Teil 10 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (insbesondere Artikel 486) progressiv von den Eigenmitteln ausgeschlossenen Betrags – gleich behandelt werden. Anwendung von Leitlinie 2: Der Amortisierungsregelung unterliegende Instrumente des Ergänzungskapitals sollten gleich behandelt werden wie vollständig zu den Eigenmitteln gerechnete Instrumente des Ergänzungskapitals.
|
|
18. Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der …
|
Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der den Eigenmitteln zurechenbare Wert eines Ergänzungskapitalinstruments seinem Nennwert nach linearer Rückzahlung am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit. Der zurückzuzahlende Betrag wird nicht zu den Eigenmitteln gerechnet, auch wenn das Instrument des Ergänzungskapitals nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür infrage käme. Bei der Festlegung von Rangfolge und Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung sollte die Abwicklungsbehörde Ergänzungskapitalinstrumente derselben Klasse gleich behandeln und bei der Ausgabe derselben Ergänzungskapitalinstrumente keinen Unterschied machen.
|
|
19. Wird die Amortisierungsregelung auf ein bestandsgeschütztes Instrument angewandt, sollte auf …
|
Wird die Amortisierungsregelung auf ein bestandsgeschütztes Instrument angewandt, sollte auf den getilgten Betrag der Ergänzungskapitalinstrumente ebenfalls dieselbe Behandlung angewandt werden wie auf den Betrag der zu den Eigenmitteln gerechneten Ergänzungskapitalinstrumente. In diesem Fall sollte in Anwendung der Leitlinien 1 und 2 und unter Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger auf den gesamten Nennbetrag eines der Amortisierungsregelung unterliegenden bestandsgeschützten Ergänzungskapitalinstruments dieselbe Behandlung angewandt werden wie auf gleichrangige Ergänzungskapitalinstrumente, um Rangfolge und Umfang von Herabschreibung und Umwandlung zu bestimmen.
|
|
20. Darüber hinaus sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich behandelt werden …
|
Darüber hinaus sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob für sie die Beschränkungen nach Artikel 486 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten. (2 ) Für die Zwecke dieser Leitlinien wird auf alle Beträge, die gemäß den Beschränkungen nach Teil 10 Kapitel 2 der CRR als Eigenmittel berechnet werden, dieselbe Behandlung angewandt.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|