+Begriffsbestimmungen
---+15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) …
|
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) …
|
Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) 575/2013 und in IFRS 9 verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: | Risikovorsorge | Der Bestand an Rückstellungen für Verluste für Kreditengagements, der in der Bilanz des Kreditinstituts in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen ist. | | Kreditengagements | Darlehen, Finanzgarantien, für Darlehenszusagen die ein ECL-Rahmen gilt. und6 Anpassungen einer Risikovorsorge in Fällen, in denen sich herausstellt, dass vorhandene oder | | Zeitweilige Anpassungen einer Risikovorsorge | erwartete Risikofaktoren im Prozess des Ratings und der Entwicklung von Modellen für Kreditrisiken zum Abschlussstichtag nicht berücksichtigt wurden. |
6 Der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien kann sich vom Anwendungsbereich des Wertminderungsbedarfs im geltenden Rechnungslegungsrahmen unterscheiden. Beispielsweise ist der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien enger gefasst als der im Rahmen der IFRS 9.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|