+Begriffsbestimmungen
---+15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
15. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) 575/2013 und in IFRS 9 verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

RisikovorsorgeDer Bestand an Rückstellungen für Verluste für Kreditengagements, der in der Bilanz des Kreditinstituts in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen ist.
KreditengagementsDarlehen, Finanzgarantien, für Darlehenszusagen die ein ECL-Rahmen gilt. und6 Anpassungen einer Risikovorsorge in Fällen, in denen sich herausstellt, dass vorhandene oder
Zeitweilige Anpassungen einer Risikovorsorgeerwartete Risikofaktoren im Prozess des Ratings und der Entwicklung von Modellen für Kreditrisiken zum Abschlussstichtag nicht berücksichtigt wurden.

6 Der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien kann sich vom Anwendungsbereich des Wertminderungsbedarfs im geltenden Rechnungslegungsrahmen unterscheiden. Beispielsweise ist der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien enger gefasst als der im Rahmen der IFRS 9.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/