+79. Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden …

79. Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden …

Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen erfolgen.12 Kreditinstitute sollten alles offenlegen, was für eine angemessene Darstellung ihres jeweiligen Kreditrisikos erforderlich ist, einschließlich der ECL-Schätzungen, sowie relevante Informationen zu ihrer Kreditvergabepraxis zur Verfügung stellen.


12 Gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Leitlinien zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA GL/2016/11) und den Leitlinien zur Wesentlichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen sowie zur Häufigkeit der Offenlegung gemäß den Artikeln 432 Absatz 1, 432 Absatz 2 und 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA GL/2014/14).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/