+4.2 Grundsätze zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste
---+25. Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte für die Genehmigung und regelmäßige Überprüfung …
---+26. Um diesen Verantwortlichkeiten nachzukommen, sollte das Leitungsorgan die Geschäftsleitung …
---+27. Ein wirksames internes Kontrollsystem für die Beurteilung und Messung von Kreditrisiken sollte …
---+28. Aus dem Prozess der Kreditrisikobeurteilung und -messung sollten die Informationen hervorgehen …
---+29. Die Kreditinstitute sollten weitestgehend gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten …
---+30. In der Risikovorsorgemethodik eines Kreditinstituts sollten die Definitionen von …
---+31. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Prozesse und Systeme zur angemessenen …
---+32. Die Kreditinstitute sollten schriftliche Grundsätze und Verfahren beschließen und einhalten, in …
---+33. Solide Methoden zur Beurteilung des Kreditrisikos und zur Ermittlung der Höhe der …
---+34. Mit dem Verfahren eines Kreditinstituts zur Erkennung von Kreditrisiken sollte sichergestellt …
---+35. Die Geschäftsleitung sollte relevanten Sachverhalten und Umständen, einschließlich …
---+36. Hinsichtlich der Faktoren im Zusammenhang mit Art, Fähigkeit und Kapital der Kreditnehmer, den …
---+37. Können sich bestimmte Faktoren potenziell auf die Fähigkeit des Kreditinstituts zur Eintreibung …
---+38. Solide Kreditrisikomethoden sollten verschiedene potenzielle Szenarien berücksichtigen und sich …
---+39. Ein Kreditinstitut muss nicht jedes denkbare Szenario durch Simulationen ermitteln oder …
---+40. Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können …
---+41. Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten …
---+42. Im Rahmen ihres Kreditrisikobeurteilungsprozesses sollten die Kreditinstitute über umfassende …
---+43. Zum Kreditrisikoratingverfahren sollte eine unabhängige Überprüfungsfunktion gehören. Die …
---+44. Die Kreditinstitute sollten bei der Zuordnung der Kreditrisikoklasse beim erstmaligen Ansatz …
---+45. Bei einer Änderung zugeordneter Kreditrisikoklassen auf Portfoliobasis oder individueller Basis …
---+46. Das Kreditrisikoratingsystem sollte bei der Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen des …
---+47. Die Kreditinstitute sollten die Elemente ihres Kreditrisikoratingsystems beschreiben und dabei …
---+48. Wenn neue Informationen eingehen oder sich die Erwartung eines Kreditinstituts in Bezug auf das …
---+49. Die Kreditinstitute sollten Kreditengagements mit gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften auf …
---+50. Die Methodik eines Kreditinstituts zur Zusammenfassung von Engagements für die Beurteilung des …
---+51. Die Kreditengagements sollten nach gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften so zusammengefasst …
---+52. Kreditengagements sollten nicht in einer Weise zusammengefasst werden, dass eine Erhöhung des …
---+53. Die Kreditinstitute sollten über ein solides Verfahren für eine geeignete Erstzusammenfassung …
---+54. Kreditinstitute sollten auf zeitweilige Anpassungen einer Risikovorsorge nur als Zwischenlösung …
---+55. Derartige Anpassungen sollten nicht kontinuierlich über längere Zeit für einen dauerhaften …
---+56. Die Anwendung zeitweiliger Anpassungen ist eine erhebliche Ermessensfrage und lässt …
---+57. Kreditinstitute sollten solide Kreditrisikomethoden umsetzen, damit sich die Gesamtbilanz der …
---+58. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikovorsorge sollten die Kreditinstitute relevante …
---+59. In Abhängigkeit davon, ob bei der ECL-Schätzung die Einbeziehung zukunftsorientierter …
---+60. Der verwendete ECL-Bewertungsansatz sollte den gegebenen Umständen am besten gerecht werden und …
---+61. Ungeachtet des verwendeten Bewertungsansatzes (individuell oder kollektiv) sollte ein …
---+62. Bei Vornahme von individuellen Bewertungen sollten bei der ECL-Schätzung immer die erwarteten …
---+63. Im Falle einer nicht angemessenen Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen bei …
---+64. Kreditinstitute können zur ECL-Bewertung und -Messung sowohl auf der Ebene der individuellen …
---+65. Kreditinstitute sollten über robuste Vorschriften und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit …
---+66. Eine Modellvalidierung sollte bei der Einführung der ECL-Modelle und bei jeder wesentlichen …
---+67. Ein solider Rahmen für die Modellvalidierung sollte die folgenden Elemente beinhalten, jedoch …
---+68. Kreditinstitute sollten über die erforderlichen Tools verfügen, um eine robuste Schätzung und …
---+69. Historische Informationen bilden eine nützliche Grundlage für die Ermittlung von Trends und …
---+70. Auf eine Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen sollte nicht deshalb …
---+71. Kreditinstitute sollten nachweisen können, dass die im Prozess der ECL-Schätzung …
---+72. Makroökonomische Prognosen und andere relevante Informationen sollten einheitlich auf …
---+73. Kreditinstitute sollten die zu Rechnungslegungszwecken angesetzte Höhe der ECL-Risikovorsorge …
---+74. Zudem sollten die Kreditinstitute bei der Entwicklung ihrer ECL-Schätzungen ein breites …
---+75. In größtmöglichem Maße sollten Kreditinstitute für die Beurteilung von Kreditrisiken, die …
---+76. Kreditrisikopraktiken sollten regelmäßig überprüft werden, damit die innerhalb der Organisation …
---+77. Die zuvor genannten gemeinsamen Prozesse, Systeme, Tools und Daten könnten Folgendes umfassen …
---+78. Ziel der Offenlegung ist es, einem breiten Spektrum von Nutzern entscheidungsrelevante …
---+79. Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden …
---+80. Im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften sollten die …
---+81. Quantitative und qualitative Offenlegungen in ihrer Gesamtheit sollten die Nutzer über die …
---+82. Kreditinstitute sollten qualitative Angaben dazu offenlegen, wie Informationen mit …
---+83. Offenlegungen bezüglich der Grundlage für die Gruppierung von Kreditengagements sollten …
---+84. Zur Verbesserung von Qualität und Aussagekraft der zu ECL-Schätzungen offengelegten …
---+85. Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte seine Offenlegungspolitik regelmäßig überprüfen …

4.2 Grundsätze zur Kreditrisikomanagementpraxis und zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste

4.2.1 Grundsatz 1 — Verantwortlichkeiten von Leitungsorgan und Geschäftsleitung

Das Leitungsorgan7 und die Geschäftsleitung eines Kreditinstituts sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass das Institut über eine geeignete Kreditrisikomanagementpraxis, einschließlich eines wirksamen internen Kontrollsystems, zur konsistenten Bestimmung der Risikovorsorge entsprechend den Grundsätzen und Verfahren des Instituts, dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und den relevanten aufsichtlichen Leitlinien verfügt.


7 In den EU-Mitgliedstaaten bestehen verschiedene Strukturen von Leitungsorganen. So ist in einigen Mitgliedstaaten eine monistische Struktur üblich, d. h. Aufsichts- und Leitungsfunktionen des Leitungsorgans werden in einem einzigen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
25. Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte für die Genehmigung und regelmäßige Überprüfung …

Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte für die Genehmigung und regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementstrategie des Instituts und seine wichtigsten Grundsätze und Verfahren zur Erkennung, Messung, Evaluierung, Überwachung, Meldung und Minderung von Kreditrisiken im Einklang mit der vom Leitungsorgan gebilligten Risikobereitschaft zuständig sein. Zur Begrenzung des Risikos von Kreditengagements für Einleger und generell für die Finanzstabilität sollte das Leitungsorgan eines Kreditinstituts darüber hinaus verlangen, dass die Geschäftsleitung eine solide Kreditvergabepraxis verfolgt und einhält.8


8 Im April 2012 veröffentlichte der Rat für Finanzstabilität (FSB) Grundsätze für eine solide Hypothekenkreditvergabe, die einen Rahmen für Zuständigkeiten zur Aufstellung annehmbarer Vergabestandards für Kreditengagements im Immobilienbereich abstecken sollen, abrufbar unter www.financialstabilityboard.org/publications/r_120418.pdf. Die EBA hat Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung (EBA/GL/2015/11) veröffentlicht, die an den FSB-Grundsätzen ausgerichtet sind und einige von ihnen abdecken.

26. Um diesen Verantwortlichkeiten nachzukommen, sollte das Leitungsorgan die Geschäftsleitung …

Um diesen Verantwortlichkeiten nachzukommen, sollte das Leitungsorgan die Geschäftsleitung anweisen,

  • a. geeignete systematisch und konsequent anzuwendende Verfahren zur Bestimmung angemessener Risikovorsorge nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zu entwickeln und zu unterhalten;
  • b. ein wirksames internes Kontrollsystem zur Beurteilung und Messung des Kreditrisikos einzurichten und umzusetzen, über die Ergebnisse der Verfahren zur Kreditrisikobeurteilung und -messung periodisch Bericht zu erstatten, was auch Schätzungen der ECL-Risikovorsorge einschließt;
  • c. geeignete Grundsätze und Verfahren zur internen Kommunikation des Verfahrens der Kreditrisikobeurteilung und -messung an alle betroffenen Mitarbeiter, insbesondere an die Mitarbeiter, die an diesem Verfahren beteiligt sind, einzuführen, umzusetzen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Die Geschäftsleitung sollte für die Umsetzung der vom Leitungsorgan verabschiedeten Kreditrisikostrategie und die Entwicklung der vorstehend genannten Grundsätze und Verfahren zuständig sein.

Gremium ausgeübt. Andere Mitgliedstaaten verfügen üblicherweise über eine dualistische Struktur mit zwei unabhängigen Organen, das eine für die Leitung und das andere für die Beaufsichtigung der Leitungsfunktion.

27. Ein wirksames internes Kontrollsystem für die Beurteilung und Messung von Kreditrisiken sollte …

Ein wirksames internes Kontrollsystem für die Beurteilung und Messung von Kreditrisiken sollte Folgendes beinhalten:

  • a. Maßnahmen zur Einhaltung geltender Rechtsvorschriften, Regelungen, interner Grundsätze und Verfahren;
  • b. Maßnahmen zur Überwachung der Integrität der herangezogenen Informationen und zur hinreichenden Sicherstellung, dass die in den der zuständigen Behörde vorgelegten Abschlüssen und Geschäftsberichten des Kreditinstituts ausgewiesene Risikovorsorge in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erstellt wurde;
  • c. durchdachte Verfahren zur Kreditrisikobeurteilung und -messung, die von der Kreditvergabefunktion unabhängig sind (diese jedoch zugleich angemessen berücksichtigen) und Folgendes enthalten:
  • i. ein wirksames System für das Kreditrisikorating, das konsequent angewandt wird, Kreditrisikoeigenschaften genau differenziert, zeitnah Veränderungen des Kreditrisikos erkennt und geeignete Maßnahmen auslöst;
  • ii. ein wirksames Verfahren, mit dem alle relevanten sowie angemessenen und belastbaren Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, bei der Beurteilung des Kreditrisikos und der Bemessung von ECL angemessen berücksichtigt werden. Dazu gehören geeignete Berichte, Einzelheiten der durchgeführten Prüfungen sowie die Ausweisung und Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten beteiligter Mitarbeiter;
  • iii. Bewertungsgrundsätze, die dafür sorgen, dass die ECL-Bemessung auf der Ebene der einzelnen Kreditpositionen erfolgt und – falls erforderlich – die ECL nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen auf der kollektiven Portfolioebene durch Zusammenfassung von Positionen auf der Basis ermittelter geteilter Kreditrisikoeigenschaften gemessen werden;
  • iv. einen wirksamen Modellvalidierungsprozess, mit dem sichergestellt wird, dass die Modelle für die Kreditrisikobeurteilung und -messung kontinuierlich genaue, schlüssige und unverzerrte Vorausschätzungen generieren. Dazu gehört die Aufstellung von Grundsätzen und Verfahren, in denen die Rechenschaftspflicht- und Berichterstattungsstruktur des Modellvalidierungsprozesses, interne Regeln für die Bewertung und Genehmigung von Änderungen der Modelle sowie die Berichterstattung über das Ergebnis der Modellvalidierung festgelegt sind;
  • v. eine eindeutige formale Kommunikation und Koordination zwischen den für Kreditrisiken und Rechnungslegung zuständigen Mitarbeitern eines Kreditinstituts, der Geschäftsführung, dem Leitungsorgan und anderen, die am Verfahren der Kreditrisikobeurteilung und der ECL-Bemessung beteiligt sind. Dies sollte durch schriftliche Grundsätze und Verfahren, Managementberichte und Protokolle der beteiligten Ausschüsse, wie z. B. Ausschüsse des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, belegt werden;
  • d. eine Innenrevision9 , die
  • i. eine unabhängige Evaluierung der Wirksamkeit der Systeme und Prozesse des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung und -messung, einschließlich des Kreditrisikoratingsystems, vornimmt und
  • ii. die Empfehlungen zur Beseitigung von Schwachstellen abgibt, die bei dieser Evaluierung aufgedeckt wurden.

4.2.2 Grundsatz 2 — Solide ECL-Methoden

Kreditinstitute sollten Grundsätze verabschieden, dokumentieren und einhalten, die solide Methoden, Verfahren und Kontrollen für die Beurteilung und Messung des Kreditrisikos bei allen Kreditengagements umfassen. Die Ermittlung der Risikovorsorge sollte auf diesen Methoden aufbauen und zum angemessenen und rechtzeitigen Ansatz von ECL entsprechend dem geltenden Rechnungslegungsrahmen führen.


9 Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und EBA-Leitlinien zur Internen Governance (GL 44).

28. Aus dem Prozess der Kreditrisikobeurteilung und -messung sollten die Informationen hervorgehen …

Aus dem Prozess der Kreditrisikobeurteilung und -messung sollten die Informationen hervorgehen, die die Geschäftsleitung benötigt, um kompetente Urteile über das Kreditrisiko von Kreditengagements und die dazugehörige Schätzung der ECL abgeben zu können.

29. Die Kreditinstitute sollten weitestgehend gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten …

Die Kreditinstitute sollten weitestgehend gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten einsetzen und integrieren, die innerhalb eines Instituts genutzt werden, um zu bestimmen, ob, wann und zu welchen Bedingungen ein Kredit gewährt wird, um Kreditrisiken zu überwachen und um Risikovorsorge sowohl zu Rechnungslegungszwecken als auch für Zwecke der Eigenmittelunterlegung zu ermitteln.

30. In der Risikovorsorgemethodik eines Kreditinstituts sollten die Definitionen von …

In der Risikovorsorgemethodik eines Kreditinstituts sollten die Definitionen von Schlüsselbegriffen bei der Beurteilung des Kreditrisikos und der ECL-Bemessung (wie z. B. Verlust- und Migrationsquoten, Verlustereignisse und Ausfall) eindeutig dokumentiert sein. Werden in den Funktionsbereichen (wie Rechnungslegung, Eigenmittelunterlegung und Kreditrisikomanagement) unterschiedliche Begriffe, Informationen oder Annahmen verwendet, sollte eine Begründung dieser Unterschiede dokumentiert und von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Eine Überprüfung und Aktualisierung der für ECL-Schätzungen herangezogenen Informationen und Annahmen sollte nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erfolgen.

31. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Prozesse und Systeme zur angemessenen …

Die Kreditinstitute sollten über geeignete Prozesse und Systeme zur angemessenen Identifizierung, Messung, Evaluierung, Überwachung, Meldung und Minderung der Höhe des Kreditrisikos verfügen. Während der Umstellung auf das ECL-Bilanzierungsmodell sollten vorhandene Prozesse und Systeme evaluiert und falls erforderlich so abgeändert werden, dass eine Erfassung und Analyse relevanter Informationen, die die Kreditrisikobeurteilung und ECL-Bemessung beeinflussen, erfolgt.

32. Die Kreditinstitute sollten schriftliche Grundsätze und Verfahren beschließen und einhalten, in …

Die Kreditinstitute sollten schriftliche Grundsätze und Verfahren beschließen und einhalten, in denen die bei ihren Kreditrisikomethoden verwendeten Kreditrisikosysteme und - kontrollen sowie die gesonderten Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts aufgeführt sind.

33. Solide Methoden zur Beurteilung des Kreditrisikos und zur Ermittlung der Höhe der …

Solide Methoden zur Beurteilung des Kreditrisikos und zur Ermittlung der Höhe der Risikovorsorge (nach Art der Forderungen, z. B. Privat- oder Großkundenkredit) sollten insbesondere folgende Kriterien erfüllen:

  • a. Sie sollten einen soliden Prozess beinhalten, der so ausgelegt ist, dass das Kreditinstitut Höhe, Art und Treiber des Kreditrisikos beim erstmaligen Ansatz des Kreditengagements erkennen kann, sodass sich spätere Veränderungen dieses Risikos identifizieren und quantifizieren lassen.
  • b. Sie sollten Kriterien für die gebührende Berücksichtigung der Auswirkungen von zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, beinhalten. Unabhängig davon, ob die Beurteilung des Kreditrisikos auf kollektiver oder individueller Basis vorgenommen wird, sollte ein Kreditinstitut nachweisen können, dass diese Berücksichtigung erfolgt ist, damit sich der Ansatz der ECL nicht verzögert. Diese Kriterien sollten zur Identifizierung von Faktoren führen, die sich auf die Rückzahlung auswirken, ob sie nun in Verbindung mit Anreizen für Kreditnehmer, mit der Bereitschaft oder Fähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder mit den Konditionen des Kreditengagements stehen. Herangezogene wirtschaftliche Faktoren (wie z. B. Arbeitslosenquoten oder Auslastungsquoten) sollten für die Bewertung relevant sein, was sich je nach Situation auf die internationale, nationale, regionale oder lokale Ebene beziehen kann.
  • c. Sie sollten bei kollektiv bewerteten Positionen eine Beschreibung der Basis für die Bildung von Gruppen von Risikopositionsportfolios mit gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften einschließen.
  • d. Sie sollten die Methoden der ECL-Bewertung und -Bemessung (wie Verlustquotenmethode, Methode der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)/Verlustquote bei Ausfall (LGD) oder andere Methoden) angeben und dokumentieren, die auf die einzelnen Kreditpositionen oder Portfolios jeweils anzuwenden sind.
  • e. Sie sollten die Gründe für die Eignung der ausgewählten Methode dokumentieren, vor allem, wenn unterschiedliche ECL-Bemessungsmethoden für unterschiedliche Portfolios und Arten von individuellen Kreditpositionen angewendet werden. Die Kreditinstitute sollten den zuständigen Behörden gegenüber etwaige Änderungen des Bemessungsansatzes (z. B. die Umstellung von einer Verlustquotenmethode auf eine PD/LGD-Methode) sowie die quantitativen Auswirkungen dieser Änderungen begründen können.
  • f. Sie sollten Folgendes dokumentieren:
  • i. die bei der Schätzung der Risikovorsorge herangezogenen Parameter, Daten und Annahmen, wie z. B. historische Ausfallquoten, PD/LGD-Schätzungen und Wirtschaftsprognosen;
  • ii. wie die Lebensdauer einer Kreditposition oder eines Portfolios bestimmt wird (darunter die Art der Berücksichtigung erwarteter Vorauszahlungen und Ausfälle);
  • iii. der Zeitraum, in dem die historische Ausfallquote evaluiert wird;
  • iv. eventuell notwendige Anpassungen für die Schätzung von ECL nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Wenn sich beispielsweise aktuelle und prognostizierte wirtschaftliche Bedingungen von denen unterscheiden, die im herangezogenen historischen Schätzzeitraum bestanden, sollten im Hinblick auf die Richtung dieser Unterschiede konsistente Anpassungen vorgenommen werden. Darüber hinaus könnten bei einem Kreditinstitut im analysierten historischen Zeitraum kaum tatsächliche Verluste angefallen sein, während sich die aktuellen oder prognostizierten Bedingungen anders darstellen, sodass die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die ECL bewertet und gemessen werden sollten.
  • g. Sie sollten einen Prozess zur Bewertung der Eignung signifikanter Parameter und Annahmen bei der gewählten ECL-Bemessungsmethode beinhalten. Die Basis für die bei der Schätzung der Risikovorsorge genutzten Parameter und Annahmen sollte generell über die Zeiträume einheitlich sein. Ändern sich Parameter und Annahmen oder deren Basis, sollte die Begründung dafür dokumentiert werden.
  • h. Sie sollten die Situationen herausstellen, die generell zu Änderungen der ECL-Bemessungsmethoden, Parameter oder Annahmen von einem Zeitraum zum anderen führen würden (beispielsweise kann ein Kreditinstitut angeben, dass ein Kredit, der bisher auf kollektiver Basis anhand einer PD/LGD-Methode bewertet wurde, bei Eingang neuer, kreditnehmerspezifischer Informationen, wie z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, entfernt und individuell nach der internen Zinsfußmethode bewertet werden kann).
  • i. Sie sollten die relevanten internen und externen Faktoren berücksichtigen, die Einfluss auf ECL-Schätzungen haben können, wie die bei einem Kreditengagement bei Abschluss angelegten Vergabestandards sowie Veränderungen bei branchenspezifischen, geografischen, wirtschaftlichen und politischen Faktoren.
  • j. Sie sollten sich mit der Art und Weise der Bestimmung der ECL-Schätzungen befassen (z. B. historische Verlustquoten oder Migrationsanalyse als Ausgangspunkt, korrigiert um Informationen zu aktuellen und erwarteten Bedingungen). Bei der ECL-Schätzung sollte ein Kreditinstitut die Unsicherheiten und Risiken seiner Kreditvergabetätigkeit unverzerrt im Blick haben.
  • k. Sie sollten ausweisen, welche Faktoren bei der Aufstellung geeigneter historischer Zeiträume für die Bewertung von historischen Ausfallquoten berücksichtigt werden. Ein Kreditinstitut sollte in ausreichendem Maße historische Verlustdaten vorhalten, damit eine sinnvolle Analyse seiner Kreditverlusterfahrungen als Ausgangspunkt bei der Schätzung der Höhe der Risikovorsorge auf kollektiver oder individueller Basis möglich ist.
  • l. Sie sollten feststellen, inwieweit sich der Wert von Sicherheiten und anderen kreditrisikomindernden Faktoren auf ECL auswirkt.
  • m. Sie sollten die Grundsätze und Verfahren des Kreditinstituts zu Abschreibungen und Werterholungen kurz darstellen.
  • n. Sie sollten verlangen, dass Analysen, Schätzungen, Prüfungen und andere Aufgaben/Prozesse, bei denen es sich um Input zum oder Output vom Prozess der Kreditrisikobeurteilung und -messung handelt, von sachkundigen und gut ausgebildeten Mitarbeitern durchgeführt und von Mitarbeitern validiert werden, die vom Kreditgeschäft des Instituts unabhängig sind. Dieser Input und Output dieser Funktionen sollte gut dokumentiert sein, und die Dokumentation sollte eindeutige Erklärungen zum Beleg der Analysen, Schätzungen und Prüfungen enthalten.
  • o. Sie sollten die zur Validierung von Modellen für die ECL-Bemessung herangezogenen Methoden (zum Beispiel Backtests) dokumentieren.
  • p. Sie sollten dafür sorgen, dass in die ECL-Schätzungen zukunftsorientierte Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, auf geeignete Weise einfließen, die noch nicht bereits in die auf individueller Basis ermittelte Risikovorsorge eingegangen sind. Dazu kann es erforderlich sein, dass die Geschäftsleitung ihre Erfahrung bei der Kreditbeurteilung zur Berücksichtigung von allgemeinen Trends im gesamten Kreditportfolio, Änderungen des Geschäftsmodells des Instituts, makroökonomischen Faktoren usw. einsetzt.
  • q. Sie sollten verlangen, dass mit einem entsprechenden Verfahren die Angemessenheit der Risikovorsorge insgesamt gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet wird, wozu auch eine regelmäßige Überprüfung der ECL-Modelle gehört.
34. Mit dem Verfahren eines Kreditinstituts zur Erkennung von Kreditrisiken sollte sichergestellt …

Mit dem Verfahren eines Kreditinstituts zur Erkennung von Kreditrisiken sollte sichergestellt werden, dass Faktoren, die sich auf Veränderungen des Kreditrisikos und der ECL-Schätzungen auswirken, regelmäßig ermittelt werden. Darüber hinaus sollte die Berücksichtigung von neuen Produkten und Aktivitäten innewohnenden Kreditrisiken einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens zur Kreditrisikoerkennung, der Beurteilung des Kreditrisikos und der Bemessung der ECL bilden.

35. Die Geschäftsleitung sollte relevanten Sachverhalten und Umständen, einschließlich …

Die Geschäftsleitung sollte relevanten Sachverhalten und Umständen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, Rechnung tragen, die voraussichtlich dazu führen, dass ECL von historischen Erfahrungen abweichen, und die sich auf das Kreditrisiko und die vollständige Realisierbarkeit von Zahlungsströmen auswirken können.

36. Hinsichtlich der Faktoren im Zusammenhang mit Art, Fähigkeit und Kapital der Kreditnehmer, den …

Hinsichtlich der Faktoren im Zusammenhang mit Art, Fähigkeit und Kapital der Kreditnehmer, den Konditionen von Kreditengagements und den als Sicherheiten gestellten Vermögenswerten zusammen mit anderen kreditrisikomindernden Faktoren, die sich auf die vollständige Realisierbarkeit von Zahlungsströmen auswirken können, sollte ein Kreditinstitut (je nach Art des Engagements) folgende Kriterien berücksichtigen:

  • a. seine Kreditvergabegrundsätze und -verfahren, einschließlich der Vergabestandards und -konditionen, die beim erstmaligen Ansatz des Kreditengagements des Kreditnehmers in Kraft waren, und ob das Engagement als Ausnahme von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Die Kreditvergabegrundsätze eines Kreditinstituts sollten Angaben zu seinen Vergabestandards sowie Leitlinien und Verfahren enthalten, die seinem Kreditbewilligungsprozess zugrunde liegen;
  • b. die einem Kreditnehmer für die Plantilgungen zur Verfügung stehenden Quellen wiederkehrender Einnahmen;
  • c. die Fähigkeit eines Kreditnehmers, während der Laufzeit des Finanzinstruments einen hinreichenden Finanzfluss zu generieren;
  • d. den Gesamtverschuldungsgrad des Kreditnehmers und erwartete diesbezügliche Veränderungen;
  • e. Anreize oder Bereitschaft der Kreditnehmer, ihren Verpflichtungen nachzukommen;
  • f. unbelastete Vermögenswerte10 , die der Kreditnehmer am Markt oder bilateral zum Aufbringen von Mitteln als Sicherheiten hinterlegt hat, sowie erwartete Veränderungen des Wertes dieser Vermögenswerte;
  • g. nach vernünftigem Ermessen mögliche einmalige Ereignisse und sich wiederholende Handlungsweisen, die sich auf die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen auswirken können;
  • h. zeitnahe Evaluierungen des Werts der Sicherheiten und Berücksichtigung von Faktoren, die sich auf den künftigen Wert der Sicherheiten auswirken können (in Anbetracht dessen, dass die Werte der Sicherheiten unmittelbaren Einfluss auf LGD-Schätzungen haben).

10 Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2015/79 vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln.

37. Können sich bestimmte Faktoren potenziell auf die Fähigkeit des Kreditinstituts zur Eintreibung …

Können sich bestimmte Faktoren potenziell auf die Fähigkeit des Kreditinstituts zur Eintreibung geschuldeter Beträge auswirken, sollte das Kreditinstitut diese Faktoren in Bezug auf sein Geschäftsmodell sowie aktuelle und prognostizierte makroökonomische Bedingungen berücksichtigen, darunter folgende:

  • a. Wettbewerbsanforderungen sowie gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen;
  • b. Trends beim Gesamtkreditvolumen des Instituts;
  • c. das Gesamtrisikoprofil der Kreditengagements des Instituts und Erwartungen diesbezüglicher Veränderungen;
  • d. Kreditkonzentrationen bei einzelnen Kreditnehmern oder nach Produktart, Segment oder geografischem Markt;
  • e. Erwartungen bei Realisierung, Abschreibung und Einziehungspraktiken;
  • f. die Qualität des Kreditrisikoprüfungssystems des Instituts und das Maß an Kontrolle seitens seines Leitungsorgans und seiner Geschäftsleitung;
  • g. sonstige Faktoren mit möglichem Einfluss auf die ECL, darunter erwartete Veränderungen der Arbeitslosenquoten, des Bruttoinlandsprodukts, der Referenzzinssätze, der Inflation, Liquiditätsbedingungen oder Technologie.
38. Solide Kreditrisikomethoden sollten verschiedene potenzielle Szenarien berücksichtigen und sich …

Solide Kreditrisikomethoden sollten verschiedene potenzielle Szenarien berücksichtigen und sich nicht ausschließlich auf subjektive, einseitige oder zu optimistische Überlegungen stützen. Die Kreditinstitute sollten Prozesse zur Aufstellung relevanter Szenarien zur Verwendung bei der ECL-Bewertung entwickeln und dokumentieren. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  • a. Die Kreditinstitute sollen nachweisen und dokumentieren, wie sich ECL-Schätzungen bei veränderten Szenarien, einschließlich Änderungen der relevanten externen Bedingungen, die sich auf ECL-Schätzungen oder Bestandteile der ECL-Berechnung (wie PD- und LGD-Parameter), auswirken können.
  • b. Die Kreditinstitute sollten über ein dokumentiertes Verfahren verfügen, um den Zeithorizont der Szenarien zu bestimmen und erforderlichenfalls festzulegen, wie die ECL für Positionen geschätzt wird, deren Lebensdauer über den von den herangezogenen Wirtschaftsprognosen abgedeckten Zeitraum hinausgeht.
  • c. Szenarien können intern oder ausgelagert entwickelt werden. Für intern entwickelte Szenarien sollten die Kreditinstitute über die verschiedensten Fachleute verfügen, wie etwa Risikoexperten, Wirtschaftswissenschaftler, Führungskräfte und Vertreter der Geschäftsleitung, die bei der Auswahl der für das Kreditrisikoengagementprofil des Instituts relevanten Szenarien relevant sind. Bei ausgelagert entwickelten Szenarien sollten die Kreditinstitute dafür sorgen, dass der externe Anbieter die Szenarien so gestaltet, dass sie das Geschäfts- und Risikoengagementprofil des Instituts widerspiegeln, da die Institute für diese Szenarien verantwortlich bleiben.
  • d. Es sollte ein Backtesting durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die maßgeblichsten Wirtschaftsfaktoren, die sich auf die Realisierbarkeit auswirken, berücksichtigt werden und in die ECL-Schätzungen einfließen.
  • e. Stehen Marktindikatoren, wie z. B. CDS-Spreads (Credit Default Swaps), zur Verfügung, kann die Geschäftsleitung sie als gültigen Maßstab zur Kontrolle der Kohärenz ihrer eigenen Urteile betrachten.
39. Ein Kreditinstitut muss nicht jedes denkbare Szenario durch Simulationen ermitteln oder …

Ein Kreditinstitut muss nicht jedes denkbare Szenario durch Simulationen ermitteln oder modellieren, sollte aber bei der Entwicklung von ECL-Schätzungen alle angemessenen und belastbaren Informationen heranziehen, die für das Produkt, den Kreditnehmer, das Geschäftsmodell oder das wirtschaftliche und aufsichtsrechtliche Umfeld von Belang sind. Bei der Entwicklung dieser Schätzwerte für Rechnungslegungszwecke sollten die Kreditinstitute die Erfahrungen und Lehren aus ähnlichen Maßnahmen berücksichtigen, die sie zu Aufsichtszwecken durchgeführt haben (auch wenn Stressszenarien nicht unmittelbar für Bilanzierungszwecke bestimmt sind). Zukunftsorientierte Informationen, einschließlich Wirtschaftsprognosen und entsprechende für ECL-Schätzungen zugrunde gelegte Kreditrisikofaktoren, sollten mit genutzten Informationen für andere relevante Schätzwerte in den Abschlüssen, Budgets, Strategie- und Eigenkapitalplänen sowie sonstigen in den Bereichen Management und Berichtswesen innerhalb eines Kreditinstituts verwendeten Daten im Einklang stehen.

40. Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können …

Die Geschäftsleitung sollte bei der Preisgestaltung von Kreditengagements nachweisen können, dass sie immanente Risiken erkennt und angemessen berücksichtigt. Die Kreditinstitute sollten besonders folgende Sachverhaltsmuster beachten, die möglicherweise auf unzulängliche ECL-Schätzungen hindeuten:

  • a. die Gewährung von Krediten an Schuldner auf der Basis instabiler Einnahmeströme (die bei einer Rezession zu nicht wiederkehrenden Einnahmen werden können) oder ohne Dokumentation oder bei begrenzter Prüfung der Einnahmequellen des Kreditnehmers;
  • b. hohe Schuldendienstanforderungen im Verhältnis zu den dem Kreditnehmer netto zur Verfügung stehenden erwarteten Zahlungsströmen;
  • c. flexible Tilgungspläne, einschließlich Zahlungsfreistellungen, reine Zinszahlungen und negative Tilgungsklauseln;
  • d. bei durch Immobilien und andere Vermögenswerte gesicherten Finanzierungen die Vergabe von Krediten in Höhe des Wertes des finanzierten Objekts oder darüber oder mit anderweitig unzureichender Sicherheitsspanne;
  • e. übermäßig häufige Änderungen an Kreditengagements aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers11 oder Neuaushandlung/Abänderung von Kreditengagements aus anderen Gründen (z. B. Wettbewerbsdruck auf Kreditinstitute);
  • f. Unterlaufen der Einstufungs- und Ratinganforderungen, einschließlich Umbuchung, Refinanzierung oder Neueinstufung von Kreditengagements;
  • g. übermäßige Erhöhung des Kreditvolumens, insbesondere in Bezug auf die Erhöhung des Kreditvolumens anderer Kreditgeber im gleichen Markt; und
  • h. zunehmende Menge und Intensität von überfälligen, bonitätsschwachen und wertgeminderten Krediten.

11 Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission vom 9. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 20.2.2015, S. 1), in der die Begriffe „Stundungsmaßnahmen“ und „notleidende Risikopositionen“ genau definiert werden.

41. Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten …

Die Rechnungslegungsmethoden von Kreditinstituten und ihre Risikovorsorgemethoden sollten Kriterien für Folgendes enthalten: a) Neuaushandlung/Abänderung von Kreditengagements aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Definitionen von Stundungsmaßnahmen in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 der Kommission und b) die Behandlung von Kreditengagements mit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Ausreichung beeinträchtigter Bonität nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen:

  • a. Die Kreditinstitute sollten folgende Kriterien in Bezug auf die Neuaushandlung/Abänderung beachten:
  • i. Die Risikovorsorgemethode sollte die Kreditinstitute in die Lage versetzen, eine solide Beurteilung des Kreditrisikos und Bemessung der ECL vorzunehmen, sodass die Höhe der Risikovorsorge weiterhin die Realisierbarkeit des Inhalts des neu ausgehandelten/abgeänderten Engagements widerspiegelt, unabhängig davon, ob der ursprüngliche Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht wurde oder nicht.
  • ii. Neuaushandlungen/Abänderungen sollten nicht automatisch zu dem Schluss führen, dass das Kreditrisiko des Engagements unmittelbar gesunken ist. Jede Verringerung der gemeldeten Risikovorsorge aufgrund eines verbesserten Kreditrisikos sollte fundiert belegt sein. Die Kunden sollten über einen angemessenen Zeitraum hinweg ein zufriedenstellendes Zahlungsverhalten nachweisen, bevor das Kreditrisiko als gesunken betrachtet wird, wobei auch die einschlägigen Anforderungen für Kreditpositionen im Probezeitraum gemäß Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 zu berücksichtigen sind.
  • iii. Die Kreditinstitute sollten sorgfältig prüfen, ob der Einzug der Darlehenssumme hinreichend gesichert ist, wenn die Rückzahlung nach einer Neuaushandlung oder Abänderung ausschließlich in Form von Zinszahlungen erfolgt. Darüber hinaus können weitere erwartete Verzögerungen belegen, dass sich das Kreditrisiko nicht verbessert hat, sodass die Höhe der ECL gewissenhaft neu bewertet werden sollte.
  • iv. Im Rahmen der Methoden sollten zudem die Kreditvergabemitarbeiter aufgefordert werden, das Rechnungswesen des Instituts umgehend zu benachrichtigen, wenn Kreditpositionen neu ausgehandelt oder abgeändert werden, damit die Veränderung entsprechend verbucht wird. Bei umfangreicheren Neuaushandlungen und Abänderungen sollte ein regelmäßiger Austausch zwischen den Kreditvergabemitarbeitern und dem Rechnungswesen erfolgen.
  • b. Die Kreditinstitute sollten die folgenden Kriterien in Bezug auf Kreditengagements mit zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Ausreichung beeinträchtigter Bonität beachten:
  • i. Die Methodik sollte eine angemessene Identifizierung und Verbuchung von Kreditvergaben mit bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität ermöglichen.
  • ii. Die Zahlungsstromschätzungen für diese Kreditengagements sollten in jedem Berichtszeitraum überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Diese Aktualisierungen sollten ordnungsgemäß belegt und dokumentiert und von der Geschäftsleitung genehmigt werden.

4.2.3 Grundsatz 3 — Kreditrisikoratingverfahren und Zusammenfassung

Ein Kreditinstitut sollte über ein Kreditrisikoratingverfahren zur geeigneten Zusammenfassung von Kreditengagements auf der Basis gemeinsamer Kreditrisikoeigenschaften verfügen.

Kreditrisikoratingverfahren

42. Im Rahmen ihres Kreditrisikobeurteilungsprozesses sollten die Kreditinstitute über umfassende …

Im Rahmen ihres Kreditrisikobeurteilungsprozesses sollten die Kreditinstitute über umfassende Verfahren und Informationssysteme zur Überwachung der Qualität ihrer Kreditengagements verfügen. Dazu gehört ein wirksames Kreditrisikoratingverfahren, mit dem die verschiedenen Ebenen, die Art und die Treiber des Kreditrisikos erfasst werden, die im Laufe der Zeit in Erscheinung treten können, sodass hinreichend sichergestellt ist, dass alle Kreditengagements ordnungsgemäß überwacht und die ECL-Risikovorsorge angemessen ermittelt werden.

43. Zum Kreditrisikoratingverfahren sollte eine unabhängige Überprüfungsfunktion gehören. Die …

Zum Kreditrisikoratingverfahren sollte eine unabhängige Überprüfungsfunktion gehören. Die Erstzuordnung von Kreditrisikoklassen für Kreditengagements und deren laufende Aktualisierung durch Vergabemitarbeiter vor Ort sollten einer Überprüfung im Rahmen der Überprüfungsfunktion unterzogen werden.

44. Die Kreditinstitute sollten bei der Zuordnung der Kreditrisikoklasse beim erstmaligen Ansatz …

Die Kreditinstitute sollten bei der Zuordnung der Kreditrisikoklasse beim erstmaligen Ansatz eines Kreditengagements eine Reihe von Kriterien berücksichtigen, einschließlich – im relevanten Umfang – Produktart, Konditionen, Art und Höhe der Besicherung, Merkmale und geografische Verortung des Kreditnehmers oder eine Kombination daraus.

45. Bei einer Änderung zugeordneter Kreditrisikoklassen auf Portfoliobasis oder individueller Basis …

Bei einer Änderung zugeordneter Kreditrisikoklassen auf Portfoliobasis oder individueller Basis sollten die Kreditinstitute weitere wichtige Faktoren berücksichtigen, darunter etwa Veränderungen des Branchenausblicks, Geschäftsentwicklung, Konsumklima und Veränderungen bei den Wirtschaftsprognosen (wie Zinssätze, Arbeitslosenquoten und Rohstoffpreise) sowie nach dem erstmaligen Ansatz festgestellte Schwachstellen bei der Vergabe.

46. Das Kreditrisikoratingsystem sollte bei der Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen des …

Das Kreditrisikoratingsystem sollte bei der Bewertung der Auswirkungen von Veränderungen des Kreditrisikos alle Kreditengagements erfassen und nicht nur jene, bei denen sich das Risiko wesentlich erhöht hat, bei denen Verluste entstanden sind oder mit beeinträchtigter Bonität. Damit soll eine angemessene Differenzierung des Kreditrisikos und Zusammenfassung von Kreditengagements innerhalb des Kreditrisikoratingsystems ermöglicht werden; zugleich soll das Risiko individueller Engagements sowie bei Aggregation über alle Positionen die Höhe des Kreditrisikos im Portfolio insgesamt berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollte ein wirksames Kreditrisikoratingsystem den Kreditinstituten ermöglichen, sowohl die Migration als auch wesentliche Veränderungen des Kreditrisikos zu erkennen.

47. Die Kreditinstitute sollten die Elemente ihres Kreditrisikoratingsystems beschreiben und dabei …

Die Kreditinstitute sollten die Elemente ihres Kreditrisikoratingsystems beschreiben und dabei jede Kreditrisikoklasse eindeutig definieren sowie die verantwortlichen Mitarbeiter für die Konzeption, den Betrieb und die Leistung des Systems sowie für die regelmäßige Prüfung und Validierung (d. h. die unabhängige Überprüfungsfunktion) festlegen.

48. Wenn neue Informationen eingehen oder sich die Erwartung eines Kreditinstituts in Bezug auf das …

Wenn neue Informationen eingehen oder sich die Erwartung eines Kreditinstituts in Bezug auf das Kreditrisiko verändert hat, sollten die Kreditrisikoklassen überprüft werden. Die zugeordneten Kreditrisikoklassen sollten einer regelmäßigen formalen Überprüfung unterzogen werden (zum Beispiel mindestens einmal jährlich oder häufiger, wenn in einer Rechtsordnung vorgeschrieben), um hinreichend sicherzustellen, dass diese Klassen richtig und aktuell sind. Die Risikoklassen für individuell bewertete Kreditengagements mit höherem Risiko oder beeinträchtigter Bonität sollten häufiger als einmal jährlich überprüft werden. Die Aktualisierung der ECL-Schätzungen sollte zeitnah erfolgen, um Veränderungen der Kreditrisikoklassen für Gruppen von Kreditengagements oder individuelle Engagements Rechnung zu tragen.

Zusammenfassung auf der Basis von gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften

49. Die Kreditinstitute sollten Kreditengagements mit gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften auf …

Die Kreditinstitute sollten Kreditengagements mit gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften auf hinreichend detaillierte Weise zusammenfassen, sodass sich Änderungen des Kreditrisikos und somit die Auswirkung auf die ECL-Schätzung für diese zusammengefassten Gruppen noch vernünftig beurteilen lassen.

50. Die Methodik eines Kreditinstituts zur Zusammenfassung von Engagements für die Beurteilung des …

Die Methodik eines Kreditinstituts zur Zusammenfassung von Engagements für die Beurteilung des Kreditrisikos (z. B. nach Art des Instruments, Produktkonditionen, Branchen-/Marktsegment, Standort oder Jahrgang) sollte dokumentiert und auf geeignete Weise von der Geschäftsleitung überprüft und intern genehmigt werden.

51. Die Kreditengagements sollten nach gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften so zusammengefasst …

Die Kreditengagements sollten nach gemeinsamen Kreditrisikoeigenschaften so zusammengefasst werden, dass Veränderungen der Höhe des Kreditrisikos aufgrund von Auswirkungen sich ändernder Bedingungen auf eine gemeinsame Bandbreite von Kreditrisikotreibern reagieren. Dazu gehört die Berücksichtigung der Folgen für das Kreditrisiko der zusammengefassten Gruppe als Reaktion auf Veränderungen der zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren. Die Grundlage der Zusammenfassung sollte von der Geschäftsleitung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Engagements innerhalb der Gruppe hinsichtlich ihrer Reaktion auf Kreditrisikotreiber homogen bleiben und dass sich die relevanten Kreditrisikoeigenschaften und ihre Auswirkung auf die Höhe des Kreditrisikos für die Gruppe im Laufe der Zeit nicht verändert haben.

52. Kreditengagements sollten nicht in einer Weise zusammengefasst werden, dass eine Erhöhung des …

Kreditengagements sollten nicht in einer Weise zusammengefasst werden, dass eine Erhöhung des Kreditrisikos bestimmter Engagements von der Entwicklung der Gruppe insgesamt verdeckt wird.

53. Die Kreditinstitute sollten über ein solides Verfahren für eine geeignete Erstzusammenfassung …

Die Kreditinstitute sollten über ein solides Verfahren für eine geeignete Erstzusammenfassung ihrer Kreditengagements verfügen. Anschließend sollte die Zusammenfassung von Engagements neu bewertet und die Positionen sollten neu segmentiert werden, sofern relevante neue Informationen eingehen oder die veränderten Kreditrisikoerwartungen eines Instituts eine permanente Anpassung nahelegen. Ist einem Kreditinstitut keine zeitnahe Neusegmentierung der Positionen möglich, sollte eine zeitweilige Anpassung vorgenommen werden.

Zeitweilige Anpassungen

54. Kreditinstitute sollten auf zeitweilige Anpassungen einer Risikovorsorge nur als Zwischenlösung …

Kreditinstitute sollten auf zeitweilige Anpassungen einer Risikovorsorge nur als Zwischenlösung zurückgreifen, insbesondere bei unbeständiger Ausgangslage oder wenn nicht genug Zeit für eine adäquate Einbindung relevanter neuer Informationen in den bestehenden Kreditrisikorating- und -modellierungsprozess oder für eine Neusegmentierung vorhandener Gruppen von Kreditengagements zur Verfügung steht oder Kreditengagements innerhalb einer Gruppe auf Faktoren oder Ereignisse anders reagieren als ursprünglich erwartet.

55. Derartige Anpassungen sollten nicht kontinuierlich über längere Zeit für einen dauerhaften …

Derartige Anpassungen sollten nicht kontinuierlich über längere Zeit für einen dauerhaften Risikofaktor verwendet werden. Ist nicht davon auszugehen, dass der Grund für die Anpassung vorübergehender Natur ist, wie z. B. das Auftreten eines neuen Risikotreibers, der bislang noch nicht in die Risikovorsorgemethodik des Instituts aufgenommen wurde, sollte die Methodik in absehbarer Zeit aktualisiert werden, um den Faktor mit einzubeziehen, der sich voraussichtlich dauerhaft auf die Bemessung der ECL auswirkt.

56. Die Anwendung zeitweiliger Anpassungen ist eine erhebliche Ermessensfrage und lässt …

Die Anwendung zeitweiliger Anpassungen ist eine erhebliche Ermessensfrage und lässt Verzerrungen zu. Um potenzielle Verzerrungen zu vermeiden, sollten zeitweilige Anpassungen mit zukunftsorientierten Prognosen hinsichtlich der Richtung konsistent sowie durch eine angemessene Dokumentation gestützt sein und geeigneten Governance-Prozessen unterliegen.

4.2.4 Grundsatz 4 — Angemessenheit der Risikovorsorge

Der Gesamtbetrag der Risikovorsorge eines Kreditinstituts sollte unabhängig davon, ob die Risikovorsorge auf kollektiver oder individueller Basis festgelegt wird, den Zielen des geltenden Rechnungslegungsrahmens angemessen und mit ihnen vereinbar sein.

57. Kreditinstitute sollten solide Kreditrisikomethoden umsetzen, damit sich die Gesamtbilanz der …

Kreditinstitute sollten solide Kreditrisikomethoden umsetzen, damit sich die Gesamtbilanz der Risikovorsorge für ECL gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen entwickelt und die ECL innerhalb dieses Rahmens angemessen widerspiegelt.

58. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikovorsorge sollten die Kreditinstitute relevante …

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikovorsorge sollten die Kreditinstitute relevante Faktoren und Erwartungen mit in Betracht ziehen, die am Abschlussstichtag bestehen und die Einbringlichkeit verbleibender Zahlungsströme während der Laufzeit einer Gruppe von Kreditengagements oder eines einzelnen Kreditengagements beeinträchtigen könnten. Kreditinstitute sollten Informationen beachten, die über historische und aktuelle Daten hinausgehen, und angemessene und belastbare Informationen mit Prognosecharakter, einschließlich makroökonomischer Faktoren, berücksichtigen, die für die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewerteten Risikoposition(en) (beispielsweise Privatkunden oder Großkunden) von Belang sind.

59. In Abhängigkeit davon, ob bei der ECL-Schätzung die Einbeziehung zukunftsorientierter …

In Abhängigkeit davon, ob bei der ECL-Schätzung die Einbeziehung zukunftsorientierter Informationen möglich ist, können die Kreditinstitute eine individuelle oder kollektive Bewertung vornehmen. Ungeachtet des verwendeten Bewertungsansatzes sollten die maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften eingehalten und letztlich keine wesentlich abweichenden Messungen der Risikovorsorge erzielt werden. Individuelle und kollektive Bewertungen bilden zusammen die Grundlage für die Risikovorsorge für ECL.

60. Der verwendete ECL-Bewertungsansatz sollte den gegebenen Umständen am besten gerecht werden und …

Der verwendete ECL-Bewertungsansatz sollte den gegebenen Umständen am besten gerecht werden und normalerweise danach ausgerichtet werden, wie das Kreditinstitut das Kreditengagement verwaltet. Eine kollektive Bewertung beispielsweise wird oft bei großen Gruppen von homogenen Kreditengagements mit gleichen Kreditrisikoeigenschaften angewandt, wie etwa Portfolios aus dem Mengengeschäft. Individuelle Bewertungen werden häufig für wesentliche Risikopositionen vorgenommen oder wenn sich auf Einzelkreditebene Kreditbedenken aufgetan haben, wie etwa bei Watchlist-Krediten oder überfälligen Krediten.

61. Ungeachtet des verwendeten Bewertungsansatzes (individuell oder kollektiv) sollte ein …

Ungeachtet des verwendeten Bewertungsansatzes (individuell oder kollektiv) sollte ein Kreditinstitut sicherstellen, dass es nicht zu einer verspäteten Erfassung der ECL kommt.

62. Bei Vornahme von individuellen Bewertungen sollten bei der ECL-Schätzung immer die erwarteten …

Bei Vornahme von individuellen Bewertungen sollten bei der ECL-Schätzung immer die erwarteten Auswirkungen aller angemessenen und belastbaren Informationen mit Prognosecharakter, einschließlich makroökonomischer Faktoren, einbezogen werden, die sich auf die Einbringlichkeit und das Kreditrisiko auswirken. In gleicher Weise wie im Falle einer kollektiven Bewertung sollte das Kreditinstitut bei Anwendung eines individuellen Bewertungsansatzes zweifelsfrei dokumentieren, wie zukunftsorientierte Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, in der individuellen Bewertung Berücksichtigung fanden.

63. Im Falle einer nicht angemessenen Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen bei …

Im Falle einer nicht angemessenen Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen bei individuellen Bewertungen von Kreditpositionen und zur Feststellung von Zusammenhängen zwischen zukunftsorientierten Informationen und ECL-Schätzungen, die auf der individuellen Ebene möglicherweise nicht ersichtlich sind, sollte ein Kreditinstitut für die Schätzung der Auswirkungen von zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, Kreditengagements mit gleichen Kreditrisikoeigenschaften zu einer Gruppe zusammenfassen. Stellen Kreditinstitute im umgekehrten Fall fest, dass bei der individuellen ECL-Bewertung alle angemessenen und belastbaren Informationen berücksichtigt wurden, sollte keine zusätzliche zukunftsorientierte Bewertung auf kollektiver Basis vorgenommen werden, wenn das zu einer Doppelzählung führen könnte.

4.2.5 Grundsatz 5 — Validierung des ECL-Modells

Ein Kreditinstitut sollte über Vorschriften und Verfahren verfügen, um die zur Bemessung der ECL verwendeten Modelle angemessen validieren zu können.

64. Kreditinstitute können zur ECL-Bewertung und -Messung sowohl auf der Ebene der individuellen …

Kreditinstitute können zur ECL-Bewertung und -Messung sowohl auf der Ebene der individuellen Kreditengagements als auch auf der Ebene des Gesamtportfolios Modelle und annahmegestützte Schätzungen für die Risikoermittlung und -messung verwenden, einschließlich Bonitätsbewertung, Kreditrisikoermittlung, Ermittlung der ECL-Risikovorsorge zu Rechnungslegungszwecken, Stresstests und Kapitalallokation. Bei den im Prozess der ECL-Bewertung und -Messung eingesetzten Modellen sollten die Auswirkungen von Veränderungen für Kreditnehmer ebenso in Betracht gezogen werden wie Variablen in Bezug auf das Kreditrisiko, darunter Änderungen bei PD, LGD, Positionsbeträgen, Werte der Sicherheiten, Migration der Ausfallwahrscheinlichkeiten und internen Kreditrisikoklassen der Kreditnehmer auf der Grundlage von historischen, aktuellen sowie angemessenen und belastbaren zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren.

65. Kreditinstitute sollten über robuste Vorschriften und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit …

Kreditinstitute sollten über robuste Vorschriften und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit und Konsistenz der zur Beurteilung des Kreditrisikos und zur Bemessung der ECL verwendeten Modelle angemessen validieren zu können, was auch ihre modellbasierten Ratingsysteme und -verfahren für das Kreditrisiko und die Schätzung aller relevanten Risikokomponenten zu Beginn der Modellanwendung und danach auf kontinuierlicher Basis einschließt. Bei diesen Vorschriften und Verfahren sollte die Rolle einer fachmännischen Beurteilung angemessen berücksichtigt werden.

66. Eine Modellvalidierung sollte bei der Einführung der ECL-Modelle und bei jeder wesentlichen …

Eine Modellvalidierung sollte bei der Einführung der ECL-Modelle und bei jeder wesentlichen Änderung der Modelle durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Modelle jederzeit für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

67. Ein solider Rahmen für die Modellvalidierung sollte die folgenden Elemente beinhalten, jedoch …

Ein solider Rahmen für die Modellvalidierung sollte die folgenden Elemente beinhalten, jedoch nicht darauf beschränkt sein:

  • a. Eindeutig festgelegte Aufgaben und Zuständigkeiten für die Modellvalidierung mit angemessener Unabhängigkeit und Kompetenz. Die Modellvalidierung sollte unabhängig vom Prozess der Modellentwicklung von Mitarbeitern vorgenommen werden, die über die notwendige Erfahrung und Sachkunde verfügen. Die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse sind der jeweiligen Befugnisebene unverzüglich und zeitnah zu melden. Hat ein Kreditinstitut seine Validierungsarbeit an eine externe Stelle ausgelagert, bleibt es für die Wirksamkeit aller Arbeiten zur Modellvalidierung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die externe Stelle in ihrer Arbeit jederzeit den Elementen eines soliden Rahmens für die Modellvalidierung Rechnung trägt.
  • b. Eine im Hinblick auf Umfang und Methodik angemessene Modellvalidierung sollte eine systematische Einschätzung von Robustheit, Konsistenz und Genauigkeit des Modells sowie seiner fortdauernden Relevanz für die zugrunde liegenden individuellen Kreditengagements oder Portfolios beinhalten. Durch einen effektiven Prozess der Modellvalidierung sollte es auch möglich sein, potenzielle Einschränkungen eines Modells zeitnah zu erkennen und zu berücksichtigen. Der Validierungsumfang sollte eine Überprüfung von Modelleingaben, Modellentwurf und Modellergebnissen/-leistung mit einschließen.
  • • Modelleingaben: Kreditinstitute sollten über interne Qualitäts- und Zuverlässigkeitsstandards für Daten (historische, aktuelle und zukunftsorientierte Informationen) verfügen, die als Modelleingaben verwendet werden. Die zur Schätzung der ECL-Risikovorsorge herangezogenen Daten sollten für die Portfolios der Kreditinstitute relevant und möglichst genau, verlässlich und vollständig sein (d. h. ohne Ausschlüsse, die die ECL-Schätzungen beeinflussen könnten). Durch die Validierung soll sichergestellt werden, dass die verwendeten Daten diesen Standards gerecht werden.
  • • Modellentwurf: In Bezug auf den Modellentwurf sollte im Rahmen der Validierung beurteilt werden, ob die Theorie des Modells auf einem soliden Konzept basiert, anerkannt und für den beabsichtigten Zweck allgemein akzeptiert ist. Unter prognostischen Gesichtspunkten ist bei der Validierung auch einzuschätzen, in welchem Umfang das Modell auf Ebene des Gesamtmodells und auf der Ebene einzelner Risikofaktoren Veränderungen im wirtschaftlichen wie auch im Kreditumfeld und Veränderungen in Profil oder Strategie des Bestandsgeschäfts Rechnung tragen kann, ohne dass sich die Robustheit des Modells erheblich verschlechtert.
  • • Modellergebnisse/-leistung: Kreditinstitute sollten im Interesse einer akzeptablen Modellleistung interne Standards festgelegt haben. Bestehen deutlich Diskrepanzen zu den vorgegebenen Leistungsschwellen, sollten Abhilfemaßnahmen getroffen werden, die bis zur Neukalibrierung oder Neuentwicklung des Modells reichen können.
  • c. Umfassende Dokumentation von Rahmen und Prozess der Modellvalidierung. Sie beinhaltet die Dokumentierung der durchgeführten Validierungsverfahren, sämtlicher Veränderungen bei Validierungsmethodik und -instrumenten, der Bandbreite der verwendeten Daten, der Validierungsergebnisse und aller gegebenenfalls vorgenommenen Abhilfemaßnahmen. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass die Dokumentation regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.
  • d. Eine Überprüfung des Modellvalidierungsprozesses durch unabhängige Parteien (z. B. interne oder externe Stellen) zur Beurteilung der Gesamteffektivität des Modellvalidierungsprozesses und dessen Unabhängigkeit vom Entwicklungsprozess. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der jeweiligen Befugnisebene (z. B. Geschäftsleitung, Prüfungsausschuss) unverzüglich und zeitnah zu melden.

4.2.6 Grundsatz 6 —Erfahrung bei der Kreditbeurteilung

Für die Beurteilung von Kreditrisiken und die Bemessung von ECL spielt die Erfahrung eines Kreditinstituts bei der Kreditbeurteilung eine wichtige Rolle, vor allem im Hinblick auf die Berücksichtigung angemessener und belastbarer zukunftsorientierter Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren.

68. Kreditinstitute sollten über die erforderlichen Tools verfügen, um eine robuste Schätzung und …

Kreditinstitute sollten über die erforderlichen Tools verfügen, um eine robuste Schätzung und rechtzeitige Erfassung von ECL zu gewährleisten. Da Informationen zu historischen Verlusterfahrungen oder den Auswirkungen aktueller Bedingungen das Kreditrisiko bei Kreditengagements möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln, sollten die Kreditinstitute ihre Erfahrung bei der Kreditbeurteilung nutzen, damit die erwarteten Auswirkungen aller angemessenen und belastbaren zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren, umfassend berücksichtigt werden. Diese erfahrungsbasierte Kreditbeurteilung sollte in der Kreditrisikomethode des Kreditinstituts verankert sein und einer angemessenen Kontrolle unterliegen.

69. Historische Informationen bilden eine nützliche Grundlage für die Ermittlung von Trends und …

Historische Informationen bilden eine nützliche Grundlage für die Ermittlung von Trends und Korrelationen, anhand derer die Risikotreiber für Kreditengagements bestimmt werden können. Bei den ECL-Schätzungen dürfen allerdings die Auswirkungen von (zukunftsorientierten) Ereignissen und Bedingungen auf diese Treiber nicht unbeachtet bleiben. Die Schätzungen sollten die aus diesen Auswirkungen resultierenden erwarteten zukünftigen Mitteldefizite widerspiegeln.

70. Auf eine Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen sollte nicht deshalb …

Auf eine Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen sollte nicht deshalb verzichtet werden, weil ein Kreditinstitut die Kosten der Einbeziehung derartiger Informationen für sehr hoch oder unnötig hält oder weil Unsicherheit bezüglich der Formulierung zukunftsorientierter Szenarien besteht, es sei denn, die entstehenden zusätzlichen Kosten und operativen Belastungen tragen nicht zu einer hohen Qualität der Implementierung eines ECL-Rechnungslegungsrahmens bei.

71. Kreditinstitute sollten nachweisen können, dass die im Prozess der ECL-Schätzung …

Kreditinstitute sollten nachweisen können, dass die im Prozess der ECL-Schätzung berücksichtigten zukunftsorientierten Informationen mit den Kreditrisikotreibern für bestimmte Risikopositionen oder Portfolios im Zusammenhang stehen. Falls es nicht möglich ist, formell statistisch eine enge Verbindung zwischen bestimmten Arten von Informationen oder gar der Informationsgesamtheit und den Kreditrisikotreibern nachzuweisen, sollten die Kreditinstitute nach eigenen Erfahrungen bei der Kreditbeurteilung eine geeignete Höhe für die einzelne oder die pauschale Risikovorsorge festlegen. Findet ein als relevant eingestufter zukunftsorientierter Faktor bei der individuellen oder kollektiven Bewertung keine Beachtung, können unter Umständen zeitweilige Anpassungen erforderlich sein.

72. Makroökonomische Prognosen und andere relevante Informationen sollten einheitlich auf …

Makroökonomische Prognosen und andere relevante Informationen sollten einheitlich auf Portfolios angewandt werden, bei denen die Kreditrisikotreiber von diesen Prognosen/Annahmen in gleicher Weise beeinträchtigt werden. Außerdem sollten die Kreditinstitute bei der Entwicklung von ECL-Schätzungen aufgrund ihrer Erfahrungen bei der Kreditbeurteilung ihren Punkt im Kreditzyklus prüfen, der in den einzelnen Rechtsgebieten, in denen sie Kreditengagements haben, unterschiedlich sein kann.

73. Kreditinstitute sollten die zu Rechnungslegungszwecken angesetzte Höhe der ECL-Risikovorsorge …

Kreditinstitute sollten die zu Rechnungslegungszwecken angesetzte Höhe der ECL-Risikovorsorge mit Sorgfalt festlegen, um die Angemessenheit der erzielten Schätzungen zu gewährleisten (d. h. unter Wahrung der Neutralität und weder zu niedrig noch zu hoch angesetzt).

74. Zudem sollten die Kreditinstitute bei der Entwicklung ihrer ECL-Schätzungen ein breites …

Zudem sollten die Kreditinstitute bei der Entwicklung ihrer ECL-Schätzungen ein breites Spektrum an Informationen nutzen, die sich im Prozess des Kreditrisikomanagements ergeben, wozu auch diejenigen mit Prognosecharakter für die Zwecke des Risikomanagements und der Eigenmittelunterlegung gehören.

4.2.7 Grundsatz 7 — Gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten

Kreditinstitute sollten über einen soliden Prozess zur Kreditrisikobewertung und -messung verfügen, der eine starke Basis für gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten zur Bewertung von Kreditrisiken und zur Bilanzierung von erwarteten Kreditverlusten bildet.

75. In größtmöglichem Maße sollten Kreditinstitute für die Beurteilung von Kreditrisiken, die …

In größtmöglichem Maße sollten Kreditinstitute für die Beurteilung von Kreditrisiken, die Bemessung von ECL für Rechnungslegungszwecke und die Bestimmung erwarteter Verluste für die Zwecke der Eigenmittelunterlegung gemeinsame Prozesse, Systeme, Tools und Daten nutzen, um die Verlässlichkeit und Kohärenz der sich ergebenden ECL-Schätzungen zu verbessern, die Transparenz zu erhöhen und über die Marktdisziplin Anreize für die Befolgung einer soliden Kreditrisikopraxis zu schaffen.

76. Kreditrisikopraktiken sollten regelmäßig überprüft werden, damit die innerhalb der Organisation …

Kreditrisikopraktiken sollten regelmäßig überprüft werden, damit die innerhalb der Organisation eines Kreditinstituts verfügbaren relevanten Daten auch tatsächlich erfasst und Systeme aktualisiert werden, wenn sich die Kreditvergabe- oder Geschäftspraxis des Kreditinstituts im Zeitverlauf verändert oder weiterentwickelt. Durch eine entsprechende Rückkopplung sollte gewährleistet werden, dass Informationen zu ECL-Schätzungen, Veränderungen beim Kreditrisiko und tatsächlichen Verlusten bei Kreditengagements von Kreditrisikoexperten, Mitarbeitern in den Bereichen Rechnungslegung und Meldewesen und insbesondere von den für das Kreditgeschäft zuständigen Mitarbeitern gleichermaßen genutzt werden können.

77. Die zuvor genannten gemeinsamen Prozesse, Systeme, Tools und Daten könnten Folgendes umfassen …

Die zuvor genannten gemeinsamen Prozesse, Systeme, Tools und Daten könnten Folgendes umfassen: Ratingsysteme für Kreditrisiken, geschätzte PD (vorbehaltlich angemessener Anpassungen), Verzugsstatus, Beleihungsquoten, historische Ausfallquoten, Produktart, Tilgungsplan, Anzahlungsforderungen, Marktsegment, geografische Lage, Jahrgang (d. h. Ausreichungszeitpunkt) und Art der Sicherheit.

4.2.8 Grundsatz 8 — Offenlegung

Die Offenlegung seitens eines Kreditinstituts in Form der Bereitstellung von zeitnahen, sachdienlichen und entscheidungsrelevanten Informationen sollten Transparenz und Vergleichbarkeit fördern.

78. Ziel der Offenlegung ist es, einem breiten Spektrum von Nutzern entscheidungsrelevante …

Ziel der Offenlegung ist es, einem breiten Spektrum von Nutzern entscheidungsrelevante Informationen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage eines Kreditinstituts und deren Veränderungen klar und verständlich bereitzustellen. Die Kreditinstitute sollten bemüht sein, relevante und vergleichbare Informationen zu liefern, damit die Nutzer zeitnah fundierte Entscheidungen treffen und die Leistung von Leitungsorgan und Geschäftsleitung bewerten können.

79. Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden …

Offenlegungen zum Finanz- und Kreditrisikomanagement sollten gemäß dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen erfolgen.12 Kreditinstitute sollten alles offenlegen, was für eine angemessene Darstellung ihres jeweiligen Kreditrisikos erforderlich ist, einschließlich der ECL-Schätzungen, sowie relevante Informationen zu ihrer Kreditvergabepraxis zur Verfügung stellen.


12 Gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Leitlinien zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA GL/2016/11) und den Leitlinien zur Wesentlichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen sowie zur Häufigkeit der Offenlegung gemäß den Artikeln 432 Absatz 1, 432 Absatz 2 und 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA GL/2014/14).

80. Im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften sollten die …

Im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften sollten die Geschäftsleitung von Kreditinstituten die geeigneten Ebenen der Aggregation und Disaggregation der offengelegten Daten nach entsprechender Beurteilung so festlegen, dass bei den Offenlegungen den Rechnungslegungsvorschriften weiterhin entsprochen wird, und Aufschluss über die Kreditrisikobelastung und die ECL des Kreditinstituts geben, damit die Nutzer eine individuelle Analyse des Instituts und sachdienliche Peer-Gruppen-Vergleiche vornehmen können.

81. Quantitative und qualitative Offenlegungen in ihrer Gesamtheit sollten die Nutzer über die …

Quantitative und qualitative Offenlegungen in ihrer Gesamtheit sollten die Nutzer über die wichtigsten Annahmen/Eingaben informieren, die bei der Entwicklung von ECL-Schätzungen verwendet wurden. In Offenlegungen sollte Folgendes hervorgehoben werden: Methoden und Definitionen, die bei den ECL-Schätzungen zum Tragen kommen (wie die vom Kreditinstitut angewandte Grundlage für die Gruppierung von Kreditengagements in Portfolios mit ähnlichen Kreditrisikoeigenschaften und seiner Definition des Ausfalls13 ), Faktoren, die zu Änderungen bei den ECL-Schätzungen führen, und die Art und Weise, in der die Erfahrungen bei der Kreditbeurteilung durch die Geschäftsleitung Berücksichtigung fanden. Bei der Offenlegung wesentlicher Methoden sollte aufgezeigt werden, wie diese Methoden im spezifischen Kontext des Kreditinstituts umgesetzt wurden.


13 Siehe Randnummern 89 und 90 im nächsten Abschnitt für weitere Hinweise zur Definition des Ausfalls.

82. Kreditinstitute sollten qualitative Angaben dazu offenlegen, wie Informationen mit …

Kreditinstitute sollten qualitative Angaben dazu offenlegen, wie Informationen mit Prognosecharakter, einschließlich makroökonomischer Faktoren, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Prozess der ECL-Schätzung einbezogen wurden, insbesondere bei Bewertungen auf individueller Basis.

83. Offenlegungen bezüglich der Grundlage für die Gruppierung von Kreditengagements sollten …

Offenlegungen bezüglich der Grundlage für die Gruppierung von Kreditengagements sollten Informationen dazu enthalten, wie sich die Geschäftsleitung vergewissert, dass die Kreditengagements zutreffend gruppiert sind, sodass diese Gruppen auch weiterhin gemeinsame Kreditrisikoeigenschaften aufweisen.

84. Zur Verbesserung von Qualität und Aussagekraft der zu ECL-Schätzungen offengelegten …

Zur Verbesserung von Qualität und Aussagekraft der zu ECL-Schätzungen offengelegten Informationen sollten Kreditinstitute erhebliche Veränderungen, die von einem Zeitraum zum anderen bei den Schätzungen der ECL auftreten, näher erläutern. Dabei sollten sowohl relevante qualitative als auch relevante quantitative Angaben so offengelegt werden, dass die Veränderungen bei den ECL-Schätzungen verständlicher werden.

85. Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte seine Offenlegungspolitik regelmäßig überprüfen …

Das Leitungsorgan des Kreditinstituts sollte seine Offenlegungspolitik regelmäßig überprüfen, damit die offengelegten Informationen jederzeit dem Risikoprofil des Kreditinstituts, den Produktkonzentrationen, Branchenstandards und aktuellen Marktbedingungen gerecht werden. Zu diesem Zweck sollten Kreditinstitute Angaben machen, die Vergleiche mit gleichgearteten Instituten erleichtern und die Nutzer in die Lage versetzen, die Veränderungen bei den ECL-Schätzungen des Kreditinstituts über die Zeiträume hinweg zu beobachten und aussagekräftige Analysen nationaler und internationaler Peer-Gruppen durchzuführen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/