+Begriffsbestimmungen
---+8. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
8. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und …

Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und bestimmten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

UnternehmenEin Dienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 7 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten, beantragt. Ein Dienstleister, der eine Eintragung in das Register für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten, beantragt. Ein Dienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 7 und 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten, beantragt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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