+Begriffsbestimmungen
---+8. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und …
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Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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8. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und …
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Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und bestimmten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: | Unternehmen | Ein Dienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 7 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten, beantragt. Ein Dienstleister, der eine Eintragung in das Register für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten, beantragt. Ein Dienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 7 und 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten, beantragt. |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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