+8. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und …

8. Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und …

Soweit nicht anders festgelegt, haben die in der Zahlungsdiensterichtlinie 2 verwendeten und bestimmten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

UnternehmenEin Dienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 7 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten, beantragt. Ein Dienstleister, der eine Eintragung in das Register für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten, beantragt. Ein Dienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummer 7 und 8 der Zahlungsdiensterichtlinie 2, d. h. für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten, beantragt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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