+4.4 Leitlinien betreffend die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

4.4 Leitlinien betreffend die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

Leitlinie 1: Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

1.1. Ein Antrag gilt für die Zwecke von Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366 als vollständig, wenn er alle Informationen enthält, welche die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags im Einklang mit diesen Leitlinien und mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benötigen.

1.2. Werden die vom Antragsteller übermittelten Informationen für unvollständig erachtet, sollte die zuständige Behörde in Papierform oder auf elektronischem Wege ein Ersuchen an den Antragsteller senden, in dem sie auf klare Weise darlegt, welche Informationen fehlen. Der Antragsteller sollte Gelegenheit erhalten, die fehlenden Informationen zu übermitteln.

1.3. Wird ein Antrag als vollständig erachtet, sollte die zuständige Behörde den Antragsteller hierüber in Kenntnis setzen und ihm das Eingangsdatum des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls das Eingangsdatum der Informationen, durch die der Antrag vervollständigt wurde, mitteilen.

1.4. In jedem Falle kann die zuständige Behörde vom Antragsteller verlangen, eine Klarstellung zu den Informationen für die Zwecke der Bewertung des Antrags vorzunehmen.

1.5. Enthält ein Antrag Informationen oder basiert er auf Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen und die nicht länger wahrheitsgetreu, präzise oder vollständig sind, sollte den zuständigen Behörden unverzüglich eine Aktualisierung des Antrags vorgelegt werden. In der Aktualisierung sollten die betreffenden Informationen und die Stelle des ursprünglichen Antrags, an der sie sich befinden, identifiziert werden. Ferner sollten die Gründe dafür, warum die Informationen nicht länger wahrheitsgetreu, präzise oder vollständig sind, sowie die aktualisierten Informationen angegeben werden. Schließlich sollte eine Bestätigung abgegeben werden, dass die restlichen Informationen des Antrags weiterhin wahrheitsgetreu, präzise und vollständig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/