+13. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

13. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte ihre Beurteilung der Relevanz der Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe in dem dafür vorgesehenen Feld des Meldebogens mit dem Titel „Übersicht“ vermerken, auf den in Artikel 2 und Artikel 17 sowie in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission Bezug genommen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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