+23. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
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23. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten gewährleisten, dass eine Zweigstelle, die die Bedingungen des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt, in der Einstufung des Instituts oder der Gruppe mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird und das Aufsichtskollegium entsprechend informiert wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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