+4.2 Test für die verstärkte Aufsicht über bedeutende Zweigstellen
---+19. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+20. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+21. Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt …
---+22. Wenn das Ergebnis des Tests für die verstärkte Aufsicht von den Behörden unterschiedlich …
---+23. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---+24. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+25. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Zweigstelle, die die Kriterien des …
---+26. Beim Test für die verstärkte Aufsicht sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die …
---+27. Dabei sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Behörden des Herkunfts- und des …
---+28. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+29. Eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen wahrnimmt, sollte als für das Institut …
---+30. Die zuständigen Behörden sollten eine bedeutende Zweigstelle auch dann als für das Institut …
---+31. Bei der Bewertung, ob eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen erfüllt, als für …

4.2 Test für die verstärkte Aufsicht über bedeutende Zweigstellen

4.2.1 Ablauf des Tests für die verstärkte Aufsicht

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
19. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze zusammenarbeiten und sich um eine einvernehmliche abschließende Beurteilung bemühen, ob eine Zweigstelle, die im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend eingestuft wurde, auch die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt und folglich für die Zwecke dieser Leitlinien als „besonders bedeutend“ eingeschätzt und der in Abschnitt 5 beschriebenen verstärkten Aufsicht unterworfen werden sollte. Diese einvernehmliche Bewertung sollte dem Institut und dem Unionsmutterunternehmen durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt werden.

20. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich über den Zeitplan und Ablauf des Tests für die verstärkte Aufsicht einigen und eine Vorgehensweise für eine gemeinsame Beurteilung des Testergebnisses vereinbaren.

21. Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt …

Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt sind, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen heranziehen, die bereits in der allgemeinen Berichterstattung (COREP) und auf den Finanzinformationsmeldebögen (FINREP) vorliegen, sowie jegliche andere Informationen, beispielsweise aus den ICAAP- oder ILAAP-Bewertungen des Instituts oder der Gruppe, die sie bereits vom Institut eingeholt haben. Zu diesem Zweck und unbeschadet von Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auch innerhalb des Aufsichtskollegiums alle sonstigen erforderlichen Informationen austauschen.

22. Wenn das Ergebnis des Tests für die verstärkte Aufsicht von den Behörden unterschiedlich …

Wenn das Ergebnis des Tests für die verstärkte Aufsicht von den Behörden unterschiedlich eingeschätzt wird und keine einvernehmliche Bewertung erzielt wird, sollten die Behörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der EBA-Verordnung ein Vermittlungsersuchen an die EBA richten und ihr dabei alle Informationen übermitteln, die sie benötigt, um sich eine Meinung über die strittigen Fragen zu bilden und den Behörden zu helfen, eine einvernehmliche Bewertung zu erzielen. Alle beteiligten zuständigen Behörden sollten die Meinung der EBA berücksichtigen und den Streit entsprechend beilegen.

23. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten gewährleisten, dass eine Zweigstelle, die die Bedingungen des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt, in der Einstufung des Instituts oder der Gruppe mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird und das Aufsichtskollegium entsprechend informiert wird.

24. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten ihre gemeinsame Beurteilung des Ergebnisses des Tests für die verstärkte Aufsicht mindestens einmal pro Jahr überprüfen und aktualisieren. Auf die Überprüfung und Aktualisierung sind die Absätze 20 bis 23 und Abschnitt 4.2.2 anwendbar.

25. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Zweigstelle, die die Kriterien des …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Zweigstelle, die die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht nicht länger erfüllt, für die Zwecke von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU weiterhin als bedeutende Zweigstelle gilt, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen des besagten Artikels anders bewertet wird, da die beiden Verfahren voneinander unabhängig sind.

4.2.2 Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht

26. Beim Test für die verstärkte Aufsicht sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die …

Beim Test für die verstärkte Aufsicht sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Umfang, Gegenstand, Art und Systemrelevanz der Tätigkeiten der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat sowie die Bedeutung der Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe prüfen.

27. Dabei sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Behörden des Herkunfts- und des …

Dabei sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats berücksichtigen, dass eine bedeutende Zweigstelle nur dann, wenn sie den Angaben im (Gruppen-)Sanierungs- oder (Gruppen-)Abwicklungsplan zufolge kritische Funktionen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt, zusätzlich auf folgenden Gebieten geprüft werden soll:

  • a. Privatkundengeschäft;
  • b. Firmenkundengeschäft;
  • c. Zahlungen, Clearing, Abwicklung;
  • d. Depotgeschäft;
  • e. Kreditvergabe und Kreditaufnahme innerhalb des Finanzsystems oder
  • f. Investmentbanking.
28. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten prüfen, ob auf eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen erfüllt, darüber hinaus folgende Kriterien zutreffen:

  • a. Die Zweigstelle ist für das Institut oder für die Gruppe bedeutend oder
  • b. die Zweigstelle ist von wesentlicher Bedeutung für die Finanzstabilität des Aufnahmemitgliedstaats.
29. Eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen wahrnimmt, sollte als für das Institut …

Eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen wahrnimmt, sollte als für das Institut oder die Gruppe bedeutend eingestuft werden, wenn sie entweder für das Institut oder für die Gruppe eines oder mehrere der Kriterien erfüllt, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 aufgeführt sind.

30. Die zuständigen Behörden sollten eine bedeutende Zweigstelle auch dann als für das Institut …

Die zuständigen Behörden sollten eine bedeutende Zweigstelle auch dann als für das Institut oder die Gruppe bedeutend ansehen, wenn diese Zweigstelle in Informationsunterlagen, die das Institut oder das Unionsmutterunternehmen etwa zu Zwecken des ICAAP, des ILAAP, der Sanierungs- oder sonstiger Planung eingereicht hat, als für das Institut oder die Gruppe relevant behandelt wurde.

31. Bei der Bewertung, ob eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen erfüllt, als für …

Bei der Bewertung, ob eine bedeutende Zweigstelle, die kritische Funktionen erfüllt, als für die Finanzstabilität des Aufnahmemitgliedstaats von wesentlicher Bedeutung zu erachten ist, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob eines der folgenden Kriterien auf die Zweigstelle zutrifft:

  • a. Der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat ist in Bezug auf Einlagen höher als 4 %.
  • b. Die gesamten Aktiva der Zweigstelle (mit der Zweigstelle verbundene Aktiva) machen einen bedeutenden Teil des BIP des Aufnahmemitgliedstaats aus (d. h. mehr als 4 % des BIP).
  • c. Die gesamten Aktiva der Zweigstelle (mit der Zweigstelle verbundene Aktiva) machen einen bedeutenden Teil der gesamten Aktiva des Bankensystems des Aufnahmemitgliedstaats aus (d. h. mehr als 4 % der gesamten Aktiva des Bankensystems des Aufnahmemitgliedstaats).
  • d. Die Zweigstelle kann aus ähnlichen Gründen wie andere systemrelevante Institute (A-SRI) auf der Grundlage der in den EBA-Leitlinien beschriebenen Bewertung5 als systemrelevant eingestuft werden, indem diese Leitlinien auf zweigstellenspezifische Daten, sofern verfügbar, angewendet werden. Je nachdem, wie stark die Zweigstellen in die Institute integriert sind und wie viel Unterstützung ihnen durch diese zuteilwird, sollten die zuständigen Behörden auch erwägen, ob sie bei der Ermittlung von Zweigstellen, die die Kriterien des Tests für eine verstärkte Aufsicht erfüllen, für A-SRI höhere Schwellenwerte ansetzen sollten.

5 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/