+24. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

24. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten ihre gemeinsame Beurteilung des Ergebnisses des Tests für die verstärkte Aufsicht mindestens einmal pro Jahr überprüfen und aktualisieren. Auf die Überprüfung und Aktualisierung sind die Absätze 20 bis 23 und Abschnitt 4.2.2 anwendbar.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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