+36. Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf …
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36. Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf …
Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf die Zweigstelle bezogene ICAAP- oder ILAAP-Informationen zusammenzustellen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte gewährleisten, dass die ICAAP- und ILAAP-Informationen des Instituts, die gemäß den Leitlinien zu für SREP erhobene ICAAP- und ILAAP-Informationen7 zusammengestellt wurden , die besonders bedeutenden Zweigstellen ordnungsgemäß erfassen und ihre Risiken ebenso zutreffend angemessen darstellen ebenso wie das zu deren Deckung vorgesehene Kapital bzw. die dafür vorgesehene Liquidität. Zu diesem Zweck sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten, dass ein Institut mit einer Zweigstelle, die die Kriterien für die verstärkte Aufsicht erfüllt, im Anschluss an die Mitteilung über die gemeinsame Beurteilung der Behörden eine ausreichende Frist für die Zusammenstellung der Informationen über die Zweigstelle erhält.
7 EBA/GL/2016/10.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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