+5.1 Bewertung des Risikos der Zweigstelle
---+34. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+35. Diese Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte dem Bericht über die Bewertung des …
---+36. Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf …
---+37. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---+38. Zusätzlich zu den vorgenannten Elementen sollte die Bewertung des Risikos der Zweigstelle eine …
---+39. Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder …
---+40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …
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5.1 Bewertung des Risikos der Zweigstelle
5.1 Bewertung des Risikos der Zweigstelle
1. Übersicht
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Regulierung |
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34. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten gewährleisten, dass die besonders bedeutende Zweigstelle einer wirksamen und effizienten aufsichtlichen Bewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) unterzogen wird, der gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU und den Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP6 der EBA auf die Institute und die Gruppe angewendet wird. Insbesondere sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sicherstellen, dass in der Bewertung des Gruppenrisikos oder im SREP-Bericht, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission über ein Institut erstellt wird, alle besonders bedeutenden Zweigstellen gesondert aufgeführt und im Hinblick auf folgende Elemente bewertet werden: die wesentlichen Risiken, denen die Zweigstelle ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte, das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie der Zweigstelle sowie die Risiken, die von der Zweigstelle für das Finanzsystem des Aufnahmemitgliedstaats ausgehen (Bewertung des Risikos der Zweigstelle).
6 EBA/GL/2014/13.
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35. Diese Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte dem Bericht über die Bewertung des …
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Diese Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte dem Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder dem SREP-Bericht für das Institut als Anhang beigefügt werden.
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36. Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf …
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Institute oder besonders bedeutende Zweigstellen sollten nicht verpflichtet sein, eigens auf die Zweigstelle bezogene ICAAP- oder ILAAP-Informationen zusammenzustellen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte gewährleisten, dass die ICAAP- und ILAAP-Informationen des Instituts, die gemäß den Leitlinien zu für SREP erhobene ICAAP- und ILAAP-Informationen7 zusammengestellt wurden , die besonders bedeutenden Zweigstellen ordnungsgemäß erfassen und ihre Risiken ebenso zutreffend angemessen darstellen ebenso wie das zu deren Deckung vorgesehene Kapital bzw. die dafür vorgesehene Liquidität. Zu diesem Zweck sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten, dass ein Institut mit einer Zweigstelle, die die Kriterien für die verstärkte Aufsicht erfüllt, im Anschluss an die Mitteilung über die gemeinsame Beurteilung der Behörden eine ausreichende Frist für die Zusammenstellung der Informationen über die Zweigstelle erhält.
7 EBA/GL/2016/10.
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37. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
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Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte gewährleisten, dass in die Bewertung des Risikos der Zweigstelle die Bewertung sämtlicher SREP-Elemente einbezogen wird, die für die Zweigstelle relevant sind. Die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sollte zu diesem Zweck nicht Gegenstand der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sein, da sie auf der Ebene der Zweigstelle nicht von Belang ist; durchaus bewertet werden sollte hingegen die Angemessenheit der aus den ICAAP- und ILAAP-Informationen der Gruppe oder des Instituts hervorgehenden internen Kapital- und Liquiditätszuweisungen für die Risiken, die dem Institut aus der besonders bedeutenden Zweigstelle erwachsen, da dies als für die Zweigstelle relevant erachtet werden kann. In die Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollten mindestens die Ergebnisse der Bewertung folgender Elemente einfließen: - a. das spezifische Geschäftsmodell und die spezifische Strategie der Zweigstelle sowie ihre Rolle/Stellung im Geschäftsmodell und der Strategie des Instituts;
- b. die spezifische Unternehmensführung, die spezifischen Maßnahmen zur Risikosteuerung und der Grad, zu dem die Zweigstelle in die interne Unternehmensführung und die institutsweiten Kontrollen des Instituts integriert ist;
- c. wesentliche Kapital-, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken gemäß den Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP der EBA, denen die Zweigstelle ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte, und alle Risiken für die Existenzfähigkeit des Instituts, die sich aus den Risiken ergeben oder ergeben könnten, die dem Institut aus der besonders bedeutenden Zweigstelle erwachsen;
- d. das Risiko für das Finanzsystem des Aufnahmemitgliedstaats, das von der Zweigstelle ausgehen kann;
- e. das makroökonomische Umfeld, in dem die Zweigstelle tätig ist.
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38. Zusätzlich zu den vorgenannten Elementen sollte die Bewertung des Risikos der Zweigstelle eine …
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Zusätzlich zu den vorgenannten Elementen sollte die Bewertung des Risikos der Zweigstelle eine Übersicht über alle von der zuständigen Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats vorgenommenen Vor-Ort-Prüfungen und Follow-up-Prüfungen enthalten, die für die Bewertung des Risikos für das Institut oder für das Finanzsystem des Aufnahmemitgliedstaats relevant sind.
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39. Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder …
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Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sicherstellen, dass sie geeignete Informationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingeholt und sorgfältig berücksichtigt hat. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte mindestens folgende Informationen bereitstellen: - a. Informationen zum spezifischen Geschäftsmodell und zur spezifischen Strategie der Zweigstelle im Zusammenhang mit dem Geschäftsumfeld des Aufnahmemitgliedstaats sowie eine Bewertung dieses Geschäftsmodells und dieser Strategie;
- b. Informationen zu den Risiken für das Finanzsystem des Aufnahmemitgliedstaats, die von der Zweigstelle ausgehen können, sowie eine Bewertung dieser Risiken;
- c. eine Beschreibung und Bewertung des Verhaltensrisikos samt Informationen zu etwaigen diesbezüglichen Vorfällen im Betrieb der Zweigstelle;
- d. eine Beschreibung und Bewertung des makroökonomischen Umfelds, in dem die Zweigstelle tätig ist.
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40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …
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Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten Angaben auf der Grundlage der Informationen beisteuern, die ihr aus folgenden Quellen vorliegen: - a. die in Artikel 40 und Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU erwähnten Berichte für statistische Zwecke und zur Finanzstabilität;
- b. etwaige gemäß Abschnitt 5.3 erfolgte Nachprüfungen und Inspektionen bei der Zweigstelle vor Ort;
- c. von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.4 eingegangene Informationen;
- d. Informationen aus Sitzungen mit der Geschäftsleitung der Zweigstelle im Einklang mit Abschnitt 5.6 und
- e. sonstige Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.
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41. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten den Zeitpunkt der Bewertung des Risikos für die Zweigstelle auf den Zeitpunkt der Bewertung des Gruppenrisikos oder der SREP-Berichte (d. h. auf den SREP-Zyklus) abstimmen. Sofern relevant, sollte diese Abstimmung im Rahmen des Aufsichtskollegiums erfolgen und sich auch im aufsichtlichen Prüfungsprogramm und im Zeitplan für eine gemeinsame Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission wiederfinden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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