+44. Bei der Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sollten die konsolidierende …
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44. Bei der Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sollten die konsolidierende …
Bei der Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Verteilung der Arbeiten und Aufgaben erörtern, die mit den für die besonders bedeutende Zweigstelle vorgesehenen Aufsichtstätigkeiten verbunden sind, und prüfen, inwieweit diese von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gemeinsam ausgeführt werden können.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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