+5.2 Abstimmung der Tätigkeiten und des aufsichtlichen Prüfungsprogramm
---+42. Das in Artikel 11 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission …
---+43. Wenn die Bewertung des Risikos der Zweigstelle ergeben hat, dass diese erheblichen Kapital- …
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---+45. Um Mehrfachaufwände von Aufsichtstätigkeiten und Auskunftsersuchen an das beaufsichtigte …

5.2 Abstimmung der Tätigkeiten und des aufsichtlichen Prüfungsprogramm

5.2 Abstimmung der Tätigkeiten und des aufsichtlichen Prüfungsprogramm

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
42. Das in Artikel 11 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission …

Das in Artikel 11 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission erwähnte aufsichtliche Prüfungsprogramm sollte im Falle einer besonders bedeutenden Zweigstelle auch das Ergebnis der gemäß Abschnitt 5.1 erfolgten Bewertung des Risikos der Zweigstelle berücksichtigen.

43. Wenn die Bewertung des Risikos der Zweigstelle ergeben hat, dass diese erheblichen Kapital- …

Wenn die Bewertung des Risikos der Zweigstelle ergeben hat, dass diese erheblichen Kapital-, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte und/oder Risiken für die Existenzfähigkeit des Instituts birgt, die sich beispielsweise aus ihrer Unternehmensführung und ihren Risikokontrollen ergeben, sollten die Aufsichtstätigkeiten, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im aufsichtlichen Prüfungsprogramm vorsehen, aus diesen Bewertungsergebnissen abgeleitet werden.

44. Bei der Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sollten die konsolidierende …

Bei der Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Verteilung der Arbeiten und Aufgaben erörtern, die mit den für die besonders bedeutende Zweigstelle vorgesehenen Aufsichtstätigkeiten verbunden sind, und prüfen, inwieweit diese von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gemeinsam ausgeführt werden können.

45. Um Mehrfachaufwände von Aufsichtstätigkeiten und Auskunftsersuchen an das beaufsichtigte …

Um Mehrfachaufwände von Aufsichtstätigkeiten und Auskunftsersuchen an das beaufsichtigte Institut bezüglich der besonders bedeutenden Zweigstelle zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei der Ausarbeitung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms, wie in Abschnitt 5.8 ausgeführt, die Aufgaben sinnvoll verteilen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/