+47. Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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47. Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats den Überblick über alle, einschließlich der nicht gemeinsam vorzunehmenden, geplanten Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen der Zweigstellen behalten und damit unnötige Mehrfachaufwände von Aufsichtstätigkeiten und Auskunftsersuchen an die Institute vermieden werden, sollten im aufsichtlichen Prüfungsprogramm, soweit praktikabel, alle derartigen Tätigkeiten vonseiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats mit Angabe ihres Gegenstands, ihres Termins und der dafür vorgesehenen Ressourcen aufgeführt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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