+5.3 Follow-up-Prüfungen und Prüfungen besonders bedeutender Zweigstellen
---+46. Unbeschadet von Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das aufsichtliche Prüfungsprogramm …
---+47. Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …
---+49. Ursprünglich nicht vorausgeplante Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen einer Zweigstelle, die …
---+50. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+51. Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer …
---+52. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
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5.3 Follow-up-Prüfungen und Prüfungen besonders bedeutender Zweigstellen
5.3 Follow-up-Prüfungen und Prüfungen besonders bedeutender Zweigstellen
1. Übersicht
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Regulierung |
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46. Unbeschadet von Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das aufsichtliche Prüfungsprogramm …
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Unbeschadet von Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU sollte das aufsichtliche Prüfungsprogramm, das gemäß Artikel 16 und Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission erarbeitet wird, auch ggf. planmäßige Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen der Zweigstellen enthalten.
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47. Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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Damit die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats den Überblick über alle, einschließlich der nicht gemeinsam vorzunehmenden, geplanten Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen der Zweigstellen behalten und damit unnötige Mehrfachaufwände von Aufsichtstätigkeiten und Auskunftsersuchen an die Institute vermieden werden, sollten im aufsichtlichen Prüfungsprogramm, soweit praktikabel, alle derartigen Tätigkeiten vonseiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats mit Angabe ihres Gegenstands, ihres Termins und der dafür vorgesehenen Ressourcen aufgeführt werden.
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48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …
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Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Behörde, die die Tätigkeiten initiiert und organisiert, die Anforderungen der beteiligten Behörden im Hinblick auf Ressourcen und Aufsichtszyklen, insbesondere den SREP-Zyklus, berücksichtigen.
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49. Ursprünglich nicht vorausgeplante Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen einer Zweigstelle, die …
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Ursprünglich nicht vorausgeplante Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen einer Zweigstelle, die im Laufe des Jahres angesetzt werden, sollten unverzüglich von einer Behörde an die andere gemeldet und im aktualisierten aufsichtlichen Prüfungsprogramm ordnungsgemäß vermerkt werden.
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50. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sicherstellen, dass die Anzahl der Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen pro Jahr bei besonders bedeutenden Zweigstellen höher ist als bei Zweigstellen anderer Art.
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51. Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer …
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Wenn eine zuständige Behörde (Initiator) eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer besonders bedeutenden Zweigstelle initiiert, sollte sie folgendes Verfahren einhalten: - a. Der Initiator sollte die andere Behörde zur Mitwirkung an der Tätigkeit auffordern und dabei sicherstellen, dass der Beschluss über die Tätigkeit in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgt , der den zuständigen Behörden die Vorbereitung ihrer Teilnahme ermöglicht (grundsätzlich sechs Wochen bei einer im Voraus geplanten Tätigkeit vor deren Beginn, in Ausnahmefällen könnte eine kürzere Ankündigungsfrist ausreichen). Dabei sollte der Initiator die eingeladene Behörde über den Gegenstand der Tätigkeit informieren, damit diese eine fundierte Entscheidung treffen kann.
- b. Die eingeladene Behörde sollte ihre Teilnahme unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der unter Buchstabe a erwähnten Einladung bestätigen; sofern die Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion allerdings dringend ist, sollte die eingeladene Behörde ihre Teilnahme in Anbetracht der besonderen Umstände, die eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion erfordern, innerhalb einer angemessenen, von der anderen Behörde gesetzten Frist bestätigen.
- c. Wenn sich die eingeladene Behörde zur Teilnahme an der Tätigkeit entschlossen hat, gilt Folgendes:
| i. | Der Initiator sollte nach Möglichkeit bei der Aufstellung des Zeitplans für die Tätigkeit einschließlich der in ihrem Rahmen vorgesehenen Sitzungstermine die Verfügbarkeit der teilnehmenden Behörde berücksichtigen. | | ii. | Der Initiator sollte gewährleisten, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen der teilnehmenden Behörde gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung oder Inspektion erfolgt, mitgeteilt werden. | | iii. | Der Initiator sollte die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion in einem Berichtsentwurf zusammenfassen und der teilnehmenden Behörde eine angemessene Frist zur Stellungnahme innerhalb eines vorgegebenen Zeitplans einräumen, damit der endgültige Bericht rechtzeitig erstellt werden kann. | | iv. | Bevor der zusammenfassende Bericht über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion an das Institut und, sofern angemessen und in den administrativen Prozessen vorgesehen, an die Zweigstelle übermittelt wird, sollten sich die an der Tätigkeit beteiligten Behörden um Einvernehmen über diesen Bericht bemühen. | | v. | Sobald die an der Tätigkeit beteiligten Behörden die endgültige Fassung des Berichts erstellt haben, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dessen Übermittlung an das Institut oder die Gruppe veranlassen, und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern angemessen und in den administrativen Prozessen vorgesehen, sollte die Übermittlung an die Geschäftsleitung der Zweigstelle veranlassen. | | vi. | Wenn die an der Tätigkeit beteiligten Behörden kein Einvernehmen über den zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion erzielen, verbleibt die Zuständigkeit für die endgültige Fassung des Berichts und dessen Übermittlung an das Institut oder die Geschäftsleitung der Zweigstelle bei jener Behörde, die die Tätigkeit initiiert und organisiert hat. |
- d. Wenn sich die eingeladene Behörde gegen eine Teilnahme an der Tätigkeit entscheidet, sollte der Initiator den zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion erstellen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats über die dem Institut und der Zweigstelle übermittelten endgültigen Ergebnisse informieren. Wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eine Vor-Ort-Nachprüfung oder Inspektion einer Zweigstelle vornimmt und sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegen eine Beteiligung daran entscheidet, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Ergebnisse informieren, bevor sie diese der Zweigstelle übermittelt.
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52. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
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Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zur Beteiligung an Vor-Ort-Nachprüfungen oder Inspektionen eines Instituts auffordern, wenn diese Tätigkeiten für besonders bedeutende Zweigstellen relevant sind (dabei sollten insbesondere Sitzungen mit der Geschäftsleitung der Gruppe oder des Instituts abgehalten werden, auf denen Themen, die solche Zweigstellen betreffen, besprochen werden; siehe auch Abschnitt 5.6).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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