+50. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

50. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sicherstellen, dass die Anzahl der Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen pro Jahr bei besonders bedeutenden Zweigstellen höher ist als bei Zweigstellen anderer Art.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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