+54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …

54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …

Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eine verhältnismäßige und risikobasierte Folgenabschätzung für folgende Bereiche vornehmen:

  • a. die Tätigkeiten der Zweigstelle;
  • b. die Unternehmensführung und Organisation der Zweigstelle, des Instituts oder der Gruppe insgesamt;
  • c. die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität eines beliebigen Mitgliedstaats, einschließlich desjenigen, in dem die Zweigstelle tätig ist;
  • d. die potenzielle Bedeutung der Informationen hinsichtlich der Bedingungen, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Zweigstelle für ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auferlegt;
  • e. die potenziellen Auswirkungen der Risiken, die das Institut durch die besonders bedeutende Zweigstelle für sich und seinen Bestand eingeht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/