+54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …
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54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …
Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eine verhältnismäßige und risikobasierte Folgenabschätzung für folgende Bereiche vornehmen: - a. die Tätigkeiten der Zweigstelle;
- b. die Unternehmensführung und Organisation der Zweigstelle, des Instituts oder der Gruppe insgesamt;
- c. die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität eines beliebigen Mitgliedstaats, einschließlich desjenigen, in dem die Zweigstelle tätig ist;
- d. die potenzielle Bedeutung der Informationen hinsichtlich der Bedingungen, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Zweigstelle für ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auferlegt;
- e. die potenziellen Auswirkungen der Risiken, die das Institut durch die besonders bedeutende Zweigstelle für sich und seinen Bestand eingeht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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