+5.4 Für die Aufsicht über besonders bedeutende Zweigstellen erforderliche Informationen
---+53. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
---+54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …
---+55. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
---+56. Solche Informationen sollten frühzeitig auf Papier oder in elektronischer Form vorzugsweise …
---+57. Bei Liquiditätsengpässen sollten sich die zuständigen Behörden gemäß den Anforderungen von …
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5.4 Für die Aufsicht über besonders bedeutende Zweigstellen erforderliche Informationen
5.4 Für die Aufsicht über besonders bedeutende Zweigstellen erforderliche Informationen
1. Übersicht
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Regulierung |
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53. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
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Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die an der Aufsicht über besonders bedeutende Zweigstellen beteiligten zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sicherstellen, dass sie auf eigene Initiative oder auf Anforderung alle Informationen mit Bezug auf die Gruppe, das Institut oder die Zweigstelle zur Verfügung stellen, die angemessen, präzise und für die in diesen Leitlinien beschriebene wirksame und effiziente Aufsicht über die Zweigstelle relevant sind.
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54. Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die …
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Im Zuge der Bewertung der Bedeutung einzelner oder gebündelter Informationen sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eine verhältnismäßige und risikobasierte Folgenabschätzung für folgende Bereiche vornehmen: - a. die Tätigkeiten der Zweigstelle;
- b. die Unternehmensführung und Organisation der Zweigstelle, des Instituts oder der Gruppe insgesamt;
- c. die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität eines beliebigen Mitgliedstaats, einschließlich desjenigen, in dem die Zweigstelle tätig ist;
- d. die potenzielle Bedeutung der Informationen hinsichtlich der Bedingungen, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Zweigstelle für ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auferlegt;
- e. die potenziellen Auswirkungen der Risiken, die das Institut durch die besonders bedeutende Zweigstelle für sich und seinen Bestand eingeht.
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55. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
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Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sicherstellen, dass sie zumindest zu folgenden Themen in verhältnismäßiger und angemessener Weise hinreichende Informationen austauschen: - a. Berichte über interne und, sofern verfügbar, externe Prüfungen und die internen Risikoberichte des Instituts, unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Zweigstelle innerhalb des Instituts und der Risiken, die dem Institut aus der besonders bedeutenden Zweigstelle erwachsen;
- b. Liquiditätsmeldungen, die das Institut gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt hat;
- c. jegliche relevante Informationen, die die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats im Zuge der Bewertung des Risikos der Zweigstelle gemäß Absatz 5.1 der vorliegenden Leitlinien vom Institut eingeholt hat;
- d. zusammenfassende Berichte über die Ergebnisse der Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen der Zweigstelle, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.3 dieser Leitlinien vorgenommen wurden, unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Zweigstelle innerhalb der Gruppe und der Risiken, die dem Institut aus der besonders bedeutenden Zweigstelle erwachsen;
- e. Informationen über aufsichtliche oder sonstige Maßnahmen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats speziell für die betreffende Zweigstelle ergriffen wurden oder geplant sind (siehe auch Abschnitt 5.5);
- f. jegliche Sicherungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 43 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 50 Absatz 4 besagter Richtlinie (siehe auch Abschnitt 5.5);
- g. Informationen zu bevorstehenden bedeutenden Änderungen, die sich auf die Zweigstelle auswirken, beispielsweise Änderungen des IT-Systems oder des Geschäftsmodells des Instituts, sowie jegliche relevante Regelungen für Notfälle und die Geschäftsfortführung im Krisenfall;
- h. Informationen über betriebliche Vorfälle, beispielsweise erhebliche Ausfälle oder Störungen bei den Dienstleistungen gegenüber den Kunden, bei Zahlungsdienstleistungen oder bei IT-Systemen, insofern diese für die Zweigstelle relevant waren, einschließlich Angriffe auf die Cyber- oder Informationssicherheit oder Bedrohungen derselben, sowie Störungen oder Ausfälle, die die Zweigstelle daran hindern, ihre Geschäftstätigkeiten fortzuführen oder ihren Verpflichtungen als Anbieter von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleistungen nachzukommen;
- i. Informationen über Strategien oder Geschäftspläne mit Bezug auf die zukünftige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle, einschließlich etwaiger Ergänzungen des Angebots um wichtige neue Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 39 der Richtlinie 2013/36/EU fallen;
- j. Dokumentationen, die sich aus der Anwendung von Artikel 143, Artikel 151 Absatz 4 und Absatz 9, Artikel 283, Artikel 312 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;
- k. Informationen, die für die Bewertung des Gruppensanierungsplans oder des Sanierungsplans des Instituts relevant sind.
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56. Solche Informationen sollten frühzeitig auf Papier oder in elektronischer Form vorzugsweise …
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Solche Informationen sollten frühzeitig auf Papier oder in elektronischer Form vorzugsweise über sichere Kommunikationswege ausgetauscht werden, um die effiziente und wirksame Ausführung der einschlägigen aufsichtlichen Tätigkeiten zu unterstützen.
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57. Bei Liquiditätsengpässen sollten sich die zuständigen Behörden gemäß den Anforderungen von …
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Bei Liquiditätsengpässen sollten sich die zuständigen Behörden gemäß den Anforderungen von Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und entsprechend dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission beschriebenen Verfahren gegenseitig unterrichten und bei der Bereitstellung der in Artikel 17 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission genannten Informationen zugleich die erwarteten Auswirkungen des Stresses auf den Liquiditätswert des Instituts erläutern sowie die aktuellen Liquiditätskennziffern in der Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts sowie in allen anderen für das Institut wesentlichen Währungen beifügen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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