+58. Wenn Maßnahmen bezüglich der Risiken ergriffen werden, die dem Institut aus einer besonders …
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58. Wenn Maßnahmen bezüglich der Risiken ergriffen werden, die dem Institut aus einer besonders …
Wenn Maßnahmen bezüglich der Risiken ergriffen werden, die dem Institut aus einer besonders bedeutenden Zweigstelle oder aus dort festgestellten Mängeln erwachsen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Institut gestützt auf die SREP-Bewertung und die spezifischen Erkenntnisse aus der Bewertung des Risikos der Zweigstelle Aufsichtsmaßnahmen auferlegen, wie sie in Artikel 104 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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