+5.5 Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
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5.5 Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

5.5 Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
58. Wenn Maßnahmen bezüglich der Risiken ergriffen werden, die dem Institut aus einer besonders …

Wenn Maßnahmen bezüglich der Risiken ergriffen werden, die dem Institut aus einer besonders bedeutenden Zweigstelle oder aus dort festgestellten Mängeln erwachsen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Institut gestützt auf die SREP-Bewertung und die spezifischen Erkenntnisse aus der Bewertung des Risikos der Zweigstelle Aufsichtsmaßnahmen auferlegen, wie sie in Artikel 104 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind.

59. Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende …

Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle im Rahmen der Aufsichtskollegien unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte abstimmen:

  • a. die Art der zu ergreifenden Maßnahmen;
  • b. den Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahmen;
  • c. den Gegenstand der Maßnahmen bezüglich der betroffenen Risikopositionen, der Unternehmensführung oder sonstiger relevanter Themen oder ggf. Einzelpersonen, sofern die Maßnahmen personenbezogen sind;
  • d. die Zuordnung zu den in der Bewertung des Risikos der Zweigstelle aufgeführten aufsichtlichen Erkenntnissen.
60. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich gegenseitig regelmäßig über makroprudenzielle Maßnahmen oder gegenüber Instituten oder Zweigstellen angewendete sonstige Maßnahmen zum Schutz der Finanzstabilität informieren, die für das Institut oder die besonders bedeutende Zweigstelle relevant sein könnten.

61. Anhand der gemäß dem vorstehenden Absatz eingegangenen Informationen über makroprudenzielle …

Anhand der gemäß dem vorstehenden Absatz eingegangenen Informationen über makroprudenzielle Maßnahmen sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats abwägen, ob sie die Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen erlassen hat, auf das gesamte Institut ausweitet.8


8 Siehe die Empfehlung des ESRB zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2015/02).

62. Bei der Entscheidung über die gegenseitige Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen, die in …

Bei der Entscheidung über die gegenseitige Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen, die in einem Aufnahmemitgliedstaat auf ein durch eine Zweigstelle tätiges Institut angewendet werden, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zudem folgende Punkte berücksichtigen:

  • a. Art, Umfang und Beschaffenheit der makroprudenziellen Maßnahmen, und ob es sich um „Maßnahmen der Säule 1“ (z. B. Änderungen der Risikogewichte gemäß Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) oder um „Maßnahmen der Säule 2“ (z. B. eine Risikogewichtsuntergrenze gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2013/36/EU) handelt;
  • b. Umfang und Art der Geschäftstätigkeiten der Zweigstelle, insbesondere, ob ihre Tätigkeiten oder Risikopositionen von der makroprudenziellen Maßnahme betroffen wären, wenn das Institut diese im Aufnahmemitgliedstaat nicht über eine Zweigstelle, sondern über ein Tochterunternehmen ausüben würde;
  • c. den makroprudenziellen Rahmen und etwaige bestehende makroprudenzielle Maßnahmen im Herkunftsmitgliedstaat, die auf das Institut (und damit auf seine Zweigstellen) anwendbar sind, und ob sich diese auf dasselbe Risiko beziehen wie die Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats;
  • d. Empfehlungen des ESRB zu den Mindestvorgaben für die gegenseitige Anerkennung in makroprudenziellen Angelegenheiten9 .

9 Siehe die Empfehlung des ESRB zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2015/02)

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/