+60. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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60. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich gegenseitig regelmäßig über makroprudenzielle Maßnahmen oder gegenüber Instituten oder Zweigstellen angewendete sonstige Maßnahmen zum Schutz der Finanzstabilität informieren, die für das Institut oder die besonders bedeutende Zweigstelle relevant sein könnten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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