+60. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

60. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich gegenseitig regelmäßig über makroprudenzielle Maßnahmen oder gegenüber Instituten oder Zweigstellen angewendete sonstige Maßnahmen zum Schutz der Finanzstabilität informieren, die für das Institut oder die besonders bedeutende Zweigstelle relevant sein könnten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/