+63. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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63. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten nach Möglichkeit dafür sorgen, dass die Mitteilungen bezüglich der Zweigstelle an das Institut oder die Gruppe konsistent sind. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats grundsätzlich untereinander Rücksprache halten, bevor sie der Gruppe oder dem Institut formelle Mitteilungen bezüglich der Zweigstelle zusenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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