+64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …

64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …

Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um Auskünfte, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach geltendem Recht einschließlich dieser Leitlinien erforderlich sind, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats abstimmen und diese ordnungsgemäß informieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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