+64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …
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64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …
Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um Auskünfte, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach geltendem Recht einschließlich dieser Leitlinien erforderlich sind, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats abstimmen und diese ordnungsgemäß informieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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