+66. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des …

66. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht an dieser gemeinsamen Sitzung teilnehmen kann, sollten die betreffenden Behörden die Anderen darüber informieren, und die Behörden sollten die Ergebnisse der Sitzung weiterleiten und Folgemaßnahmen erörtern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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