+67. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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67. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich mit der Geschäftsleitung des Instituts über Form und Häufigkeit gemeinsamer Sitzungen einigen, auf denen Fragen besprochen werden, die für die besonders bedeutende Zweigstelle von spezifischer Relevanz sind oder sie potenziell betreffen können.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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