+70. Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die …

70. Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die …

Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Gruppensanierungsplan bzw. den Sanierungsplan des Instituts zukommen lassen und dabei den Zeitplan einhalten, der im Aufsichtskollegium für die Prüfung des Sanierungsplans und für eine gemeinsame Entscheidung zur Bewertung des Gruppensanierungsplans abgestimmt wurde. Darüber hinaus sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die für die besonders bedeutende Zweigstelle zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Informationen ersuchen, um die Bewertung des Sanierungsplans für die Gruppe oder das Institut zu erleichtern.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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