+5.7 Rollen und Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung des Sanierungsplans
---+69. Im Rahmen der Prüfung des Sanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU …
---+70. Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die …
---+71. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium …
---+72. Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende …
---+73. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---+74. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+75. Wenn sich herausstellt, dass der Plan in Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle …

5.7 Rollen und Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung des Sanierungsplans

5.7 Rollen und Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung des Sanierungsplans

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
69. Im Rahmen der Prüfung des Sanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU …

Im Rahmen der Prüfung des Sanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder der Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 1 besagter Richtlinie sowie in Anbetracht der Anforderungen aufgrund der Empfehlung zur Erfassung von Unternehmen im Gruppensanierungsplan10 der EBA sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU die für bedeutende Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anhören.


10 EBA/Rec/2017/02

70. Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die …

Zur Erleichterung dieser Anhörung sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Gruppensanierungsplan bzw. den Sanierungsplan des Instituts zukommen lassen und dabei den Zeitplan einhalten, der im Aufsichtskollegium für die Prüfung des Sanierungsplans und für eine gemeinsame Entscheidung zur Bewertung des Gruppensanierungsplans abgestimmt wurde. Darüber hinaus sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die für die besonders bedeutende Zweigstelle zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Informationen ersuchen, um die Bewertung des Sanierungsplans für die Gruppe oder das Institut zu erleichtern.

71. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium …

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium festgelegten Frist Informationen zur Bewertung des Sanierungsplans für die Gruppe oder das Institut beisteuern. Dieser Beitrag kann in Form allgemeiner Anmerkungen zu diesem Plan erfolgen. Ferner sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anhand der Anforderungen, die sich aus der Empfehlung zur Erfassung von Unternehmen im Gruppensanierungsplan der EBA ergeben, Anmerkungen zu den Teilen des Plans beisteuern, die auf die besonders bedeutende Zweigstelle Bezug nehmen, oder zu Auslassungen, die sich auf die Berichterstattung der Zweigstelle auswirken.11 Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über alle Aspekte der Sanierungsplanung informieren, die für die Zweigstelle relevant sind.


11 EBA/Rec/2017/02.

72. Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende …

Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten folgende Punkte umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, ob die Zweigstelle aufgrund ihrer Bedeutung für die Gruppe bzw. das Institut oder aufgrund ihrer Systemrelevanz im Aufnahmemitgliedstaat als besonders bedeutend eingestuft wurde:

  • a. eine Bewertung der Art und Weise, wie das Institut oder die Gruppe die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im Zusammenhang mit einer Beschreibung der besonders bedeutenden Zweigstelle analysiert und dieser Zweigstelle zugeordnet hat;
  • b. eine Stellungnahme zur Strategie des Instituts oder der Gruppe im Hinblick auf die besonders bedeutende Zweigstelle und zum Umgang mit ihr sowie eine Analyse der rechtlichen und operativen Verflechtungen sowie bestehender Regelungen, die sich insbesondere aus den Bedingungen ergeben, die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Allgemeininteresse angezeigt wurden;
  • c. eine Beschreibung der Haupttätigkeiten und -dienstleistungen der besonders bedeutenden Zweigstelle;
  • d. eine Analyse, wie und wann die besonders bedeutende Zweigstelle unter den im Plan beschriebenen Umständen die Verwendung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und welche Aktiva erwartungsgemäß als Sicherheiten geeignet sein werden;
  • e. eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen, Unternehmensführung/Eskalationsverfahren, Szenarien und Indikatoren für die besonders bedeutende Zweigstelle, beispielsweise, ob sie Bestandteil der vorgesehenen Veräußerungs- oder anderer Sanierungsoptionen des Instituts oder der Gruppe ist;
  • f. Informationen über wesentliche Risiken, die die besonders bedeutende Zweigstelle für das Institut verursachen kann, sowie über etwaige Abhängigkeiten des Instituts von der Zweigstelle oder über Risiken oder Abhängigkeiten zwischen der Zweigstelle und lokalen Marktteilnehmern;
  • g. eine Gesamtbewertung, inwieweit die besonders bedeutende Zweigstelle im Sanierungsplan für die Gruppe oder das Institut angemessen erfasst ist;
  • h. Informationen über sonstige Fragen, die für die Bewertung der Vollständigkeit, Qualität und Glaubwürdigkeit des Plans insgesamt relevant sind.
73. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten die Gesamtbewertung des Sanierungsplans für die Gruppe oder das Institut im Einklang mit den Anforderungen vornehmen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission niedergelegt sind, und dabei die Informationen berücksichtigen, die gemäß Absatz 72 von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats beigesteuert wurden. Des Weiteren sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zum Gesamtbewertungsbericht anhören.

74. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten nach Möglichkeit gewährleisten, dass bei allen Gesprächen, Anhörungen und Beratungen zur Bewertung des (Gruppen-)Sanierungsplans der diesbezügliche Zeitplan, der im Aufsichtskollegium abgestimmt wurde, in vollem Umfang eingehalten wird.

75. Wenn sich herausstellt, dass der Plan in Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle …

Wenn sich herausstellt, dass der Plan in Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle wesentliche Mängel oder Hindernisse aufweist, sollten diese sowohl in der Bewertung des (Gruppen-)Sanierungsplans als auch in der entsprechenden gemeinsamen Entscheidung ordnungsgemäß vermerkt werden. Die gesamte Kommunikation mit dem Institut (Unionsmutterunternehmen) und der Zweigstelle zu diesen Fragen sollte im operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums sorgfältig zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats abgestimmt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/