+74. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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74. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten nach Möglichkeit gewährleisten, dass bei allen Gesprächen, Anhörungen und Beratungen zur Bewertung des (Gruppen-)Sanierungsplans der diesbezügliche Zeitplan, der im Aufsichtskollegium abgestimmt wurde, in vollem Umfang eingehalten wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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