+77. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des …
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77. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des …
Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig prüfen, ob eine effiziente und wirksame Aufgabenverteilung stattgefunden hat, die eine diesen Leitlinien entsprechende Aufsicht über die besonders bedeutende Zweigstelle gewährleistet, und andernfalls eine Änderung der schriftlichen Regelungen oder des aufsichtlichen Prüfungsprogramms vorschlagen, um den operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums zu verbessern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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