+5.8 Verteilung der Aufgaben unter den zuständigen Behörden
---+76. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+77. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des …
---+78. Der im operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums vorgesehene Mechanismus für die …
---+79. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+80. Wenn die Behörden unterschiedliche Auffassungen über den Mechanismus für die Aufgabenverteilung …
---+81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …
---+82. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+83. Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende …
---+84. Jedes Delegieren von Aufgaben auf freiwilliger Basis sollte mit dem Unionsrecht und dem …
---+85. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

5.8 Verteilung der Aufgaben unter den zuständigen Behörden

5.8 Verteilung der Aufgaben unter den zuständigen Behörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
76. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sicherstellen, dass der operative Rahmen des Aufsichtskollegiums eine effiziente und wirksame Verteilung der Aufgaben unter allen Behörden, die entsprechend diesen Leitlinien an der Aufsicht über eine besonders bedeutende Zweigstelle beteiligt sind, nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch gewährleistet.

77. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des …

Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig prüfen, ob eine effiziente und wirksame Aufgabenverteilung stattgefunden hat, die eine diesen Leitlinien entsprechende Aufsicht über die besonders bedeutende Zweigstelle gewährleistet, und andernfalls eine Änderung der schriftlichen Regelungen oder des aufsichtlichen Prüfungsprogramms vorschlagen, um den operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums zu verbessern.

78. Der im operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums vorgesehene Mechanismus für die …

Der im operativen Rahmen des Aufsichtskollegiums vorgesehene Mechanismus für die Aufgabenverteilung gilt als effizient und wirksam, wenn er folgenden Zielen gerecht wird:

  • a. Er verhindert die unnötige Dopplung von Aufgaben, optimiert die aufsichtlichen Ressourcen, bringt alle verfügbaren Erkenntnisse und Fachkenntnisse zum Tragen und erspart den der Aufsicht unterstehenden Instituten unnötige Belastungen.
  • b. Er berücksichtigt aufsichtliche Kompetenz in Bezug auf die technischen Fähigkeiten bzw. die Vertrautheit der einzelnen zuständigen Behörden mit dem lokalen Markt und gewährleistet dadurch, dass alle Behörden die Aufgaben erhalten, für die sie am besten geeignet sind.
  • c. Er entspricht der Art und Weise, in der ein beaufsichtigtes Institut durch besonders bedeutende Zweigstellen grenzüberschreitend tätig ist, und steht im richtigen Verhältnis zu Art, Größe und Komplexität dieses Instituts.
  • d. Er ist geeignet, die Aufsicht gut auf die Führungsstrukturen (d. h. Zentralisierung/Dezentralisierung) und die Geschäftsbereiche des beaufsichtigten Instituts abzustimmen.
79. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich über die Bedingungen der Aufgabenverteilung einigen und diese in den schriftlichen Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums sorgfältig festhalten. Das Aufsichtskollegium sollte ordnungsgemäß über das Bestehen und, sofern relevant, das Ergebnis dieser Regelungen zur Aufgabenverteilung unterrichtet werden.

80. Wenn die Behörden unterschiedliche Auffassungen über den Mechanismus für die Aufgabenverteilung …

Wenn die Behörden unterschiedliche Auffassungen über den Mechanismus für die Aufgabenverteilung vertreten und sich nicht einigen können, sollten sie gemäß Artikel 31 Absatz c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein Vermittlungsersuchen an die EBA richten und ihr dabei alle Informationen übermitteln, die sie benötigt, um sich eine Meinung über die strittigen Fragen zu bilden und den Behörden zu helfen, Einvernehmen zu erzielen. Alle beteiligten zuständigen Behörden sollten die Meinung der EBA berücksichtigen und den Streit entsprechend beilegen.

81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …

In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen:

  • a. die spezifischen Tätigkeiten, die den einzelnen Behörden jeweils zugewiesen werden;
  • b. der geltende rechtliche Rahmen;
  • c. die Rollen und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, insbesondere, wenn nach einer Einigung über das Delegieren von Aufgaben bei der Aufgabenverteilung von den entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU abgewichen wird;
  • d. die Art der Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden zu Zwecken der Aufgabenerfüllung ausgetauscht werden;
  • e. die Sprache, Häufigkeit und das Medium/die Form der auszutauschenden Informationen;
  • f. die Standards, denen bei der Aufgabenerfüllung entsprochen werden muss;
  • g. die Regelungen zu möglichen Rückmeldungen, Beratungen oder Anweisungen von einer Behörde zur anderen;
  • h. die vorgesehenen Arbeitsmethoden;
  • i. der Zugang zur nach Abschluss einer zugeteilten Aufgabe erstellten Dokumentation;
  • j. der Zeitplan für den Abschluss der zugeteilten Aufgaben;
  • k. die Bedingungen, zu denen die Behörde, der eine Aufgabe zugeteilt wurde, gegenüber dem Aufsichtskollegium Rechenschaft ablegen muss;
  • l. die Bedingungen, unter denen eine zugeteilte Aufgabe vorzeitig abgebrochen werden kann.
82. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten das Institut und die besonders bedeutende Zweigstelle gemäß dem Kommunikationsrahmen des Aufsichtskollegiums über die Aufgabenverteilung informieren.

83. Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende …

Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats prüfen, ob es unter rechtlichen und operativen Gesichtspunkten möglich ist, einen Mechanismus für die Aufgabenverteilung einzuführen, bei dem Aufgaben delegiert werden, sofern dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist. Die Prüfung, ob ein solches Delegieren rechtlich und operativ möglich ist, sollte unbeschadet der den nationalen Behörden oder Unionsorganen zugewiesenen Kompetenzen und Zuständigkeiten auf freiwilliger und aufgabenbezogener Basis erfolgen.

84. Jedes Delegieren von Aufgaben auf freiwilliger Basis sollte mit dem Unionsrecht und dem …

Jedes Delegieren von Aufgaben auf freiwilliger Basis sollte mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht in Einklang stehen und in vollem Umfang zwischen den beteiligten Behörden abgestimmt sein, zumindest im Hinblick auf die in Absatz 81 erwähnten Punkte und etwaige sonstige Elemente, die zur Einführung eines rechtssicheren und funktionstüchtigen Mechanismus für die Aufgabenverteilung erforderlich sind.

85. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats, die an der Aufsicht über eine besonders bedeutende Zweigstelle beteiligt sind, sollten im Einklang mit den vorstehenden Absätzen die bestmögliche Aufgabenverteilung innerhalb des Aufsichtskollegiums ausarbeiten, insbesondere, wenn ein direktes Delegieren rechtlich und operativ als nicht machbar erachtet wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/