+79. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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79. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich über die Bedingungen der Aufgabenverteilung einigen und diese in den schriftlichen Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums sorgfältig festhalten. Das Aufsichtskollegium sollte ordnungsgemäß über das Bestehen und, sofern relevant, das Ergebnis dieser Regelungen zur Aufgabenverteilung unterrichtet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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