+81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …

81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …

In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen:

  • a. die spezifischen Tätigkeiten, die den einzelnen Behörden jeweils zugewiesen werden;
  • b. der geltende rechtliche Rahmen;
  • c. die Rollen und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, insbesondere, wenn nach einer Einigung über das Delegieren von Aufgaben bei der Aufgabenverteilung von den entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU abgewichen wird;
  • d. die Art der Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden zu Zwecken der Aufgabenerfüllung ausgetauscht werden;
  • e. die Sprache, Häufigkeit und das Medium/die Form der auszutauschenden Informationen;
  • f. die Standards, denen bei der Aufgabenerfüllung entsprochen werden muss;
  • g. die Regelungen zu möglichen Rückmeldungen, Beratungen oder Anweisungen von einer Behörde zur anderen;
  • h. die vorgesehenen Arbeitsmethoden;
  • i. der Zugang zur nach Abschluss einer zugeteilten Aufgabe erstellten Dokumentation;
  • j. der Zeitplan für den Abschluss der zugeteilten Aufgaben;
  • k. die Bedingungen, zu denen die Behörde, der eine Aufgabe zugeteilt wurde, gegenüber dem Aufsichtskollegium Rechenschaft ablegen muss;
  • l. die Bedingungen, unter denen eine zugeteilte Aufgabe vorzeitig abgebrochen werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/