+81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …
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81. In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: a. …
In den Bedingungen für die Aufgabenverteilung sind mindestens folgende Punkte festzulegen: - a. die spezifischen Tätigkeiten, die den einzelnen Behörden jeweils zugewiesen werden;
- b. der geltende rechtliche Rahmen;
- c. die Rollen und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, insbesondere, wenn nach einer Einigung über das Delegieren von Aufgaben bei der Aufgabenverteilung von den entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU abgewichen wird;
- d. die Art der Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden zu Zwecken der Aufgabenerfüllung ausgetauscht werden;
- e. die Sprache, Häufigkeit und das Medium/die Form der auszutauschenden Informationen;
- f. die Standards, denen bei der Aufgabenerfüllung entsprochen werden muss;
- g. die Regelungen zu möglichen Rückmeldungen, Beratungen oder Anweisungen von einer Behörde zur anderen;
- h. die vorgesehenen Arbeitsmethoden;
- i. der Zugang zur nach Abschluss einer zugeteilten Aufgabe erstellten Dokumentation;
- j. der Zeitplan für den Abschluss der zugeteilten Aufgaben;
- k. die Bedingungen, zu denen die Behörde, der eine Aufgabe zugeteilt wurde, gegenüber dem Aufsichtskollegium Rechenschaft ablegen muss;
- l. die Bedingungen, unter denen eine zugeteilte Aufgabe vorzeitig abgebrochen werden kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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