+83. Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende …

83. Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende …

Im Interesse einer möglichst effizienten Aufgabenverteilung sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats prüfen, ob es unter rechtlichen und operativen Gesichtspunkten möglich ist, einen Mechanismus für die Aufgabenverteilung einzuführen, bei dem Aufgaben delegiert werden, sofern dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist. Die Prüfung, ob ein solches Delegieren rechtlich und operativ möglich ist, sollte unbeschadet der den nationalen Behörden oder Unionsorganen zugewiesenen Kompetenzen und Zuständigkeiten auf freiwilliger und aufgabenbezogener Basis erfolgen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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